§ 37b Abs. 1 EStG beinhaltet die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer). Nichtarbeitnehmer i. d. S. sind auch Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften sowie Verwaltungsratsmitglieder und sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden. Zuwendungen an Familienangehörige der vorgenannten Personen werden steuerlich den o. g. Personen selbst zugerechnet und damit in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG einbezogen. Auch Sachzuwendungen an Empfänger, die nicht einkommensteuerpflichtig, sondern körperschaftsteuerpflichtig sind (z. B. Kapitalgesellschaften oder Vereine), können nach § 37b EStG pauschaliert werden.[1]

Eine Pauschalierung nach § 37b EStG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn keine betrieblich veranlasste Zuwendung, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[2] Die Pauschalierungsmöglichkeit umfasst sämtliche betrieblich veranlassten Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.[3] Auch Reisen, die als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden und damit beim zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, werden in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einbezogen. Da das Gesetz sämtliche Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in die Pauschalierung einbezieht, werden auch Sachgeschenke bis zur Freigrenze von 35 EUR[4] erfasst. Die Pauschalierung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung somit unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf.[5] Das sieht der BFH genauso, wenn und soweit der Empfänger durch diese Geschenke dem Grunde nach einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt.[6] Aus Vereinfachungsgründen bezieht die Finanzverwaltung die Pauschalsteuer in die Prüfung der 35-EUR-Grenze nicht ein. Nach Auffassung des BFH unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk hingegen als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.[7] Die Finanzverwaltung hält ungeachtet dieser Entscheidung an ihrer bisherigen – großzügigeren – Auffassung fest. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, behandelt der Fiskus bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Bei der Prüfung der 10 EUR-Grenze bleiben abziehbare Vorsteuerbeträge unberücksichtigt.[8] Bei der Prüfung der 10-EUR-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit (Beispiel: ein Etui mit 2 Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 EUR), ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze naturgemäß auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.[9]

 
Wichtig

Nichtbesteuerung von Streuwerbeartikeln ohne Rechtsgrundlage

Soweit die Finanzverwaltung Sachzuwendungen als sog. Streuwerbeartikel qualifiziert und diese nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezieht, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.[10] In Streitfällen darüber, ob tatsächlich ein Streuwerbeartikel im Sinne der Verwaltungsregelung vorliegt, hilft somit der Gang zu den Gerichten letztlich nicht weiter.

Die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer ist, soweit die Sachzuwendungen wegen Überschreitung der 35 EUR-Grenze nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ihrerseits nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.[11] Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37b EStG (insbesondere Veranlassungszusammenhang zwischen Zuwendung und Leistungsaustausch) hat für jeden Gast einer Jubiläumsfeier zu ermitteln. Allein die schlichte Existenz einer früheren Leistungsbeziehung ist nicht ausreichend.[12]

Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, sind nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen, weil es zu diesem Zeitpunkt an dem gesetzlichen Erfordernis des zusätzlichen Erbringens zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung fehlt.[13] Bei der Teilnahme eines Kunden an einem Bonusprogramm wird die Ausgabe der Bonuspunkte zum Bestandteil der Gegenleistung des leistenden Unternehmens. Damit liegt weder in der Gutschrift der Punkte noch in der Hingabe der Prämie eine zusätzliche Leistung vor, sodass eine Pauschalierung nach § 37b EStG in derartigen Fällen ausgeschlossen ist. Die Einkommensteuer kann in diesen Fällen jedoch ggf. nach § 37a EStG pauschaliert werden.

Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen regelmäßig beim Empfänger nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen...

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