Rz. 33

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale von 180 Euro (unabhängig von der Ländergruppeneinteilung) zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.

 

Beispiel 12:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf 3/4) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 3. April und am 6. September 2021 von jeweils 750 Euro. Der Vater erzielt im Kalenderjahr 2021 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rz. 31) von – umgerechnet – 1.000 Euro. Die Mutter bezieht eine Rente von – umgerechnet – 1.440 Euro im Kalenderjahr.

 

1.Höhe der Aufwendungen für den Unterhalt

nachgewiesene Zahlungen
1.500 Euro
2.Berechnung der Höchstbeträge    
  Berechnung der Höchstbeträge: 9.744 Euro × 2   19.488 Euro
  zeitanteilige Ermäßigung auf 9/12 (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG) (erste Zahlung im April)   14.616 Euro
  Ermäßigung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4   10.962 Euro
3.Berechnung der anzurechnenden Bezüge    
  3.1Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Vater) im Unterstützungszeitraum anteilig: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) 1.000 Euro 750 Euro
  3.2Renteneinnahmen (Mutter) 1.440 Euro  
  (Erfassung der Rente in voller Höhe) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro (für den sonstigen Einkünften vergleichbaren Rentenanteil) - 102 Euro  
  Kostenpauschale 180 Euro (für den Rentenanteil, der bei einer inländischen Rente als Bezug zu erfassen wäre) - 180 Euro  
  anzusetzende Rente 1.158 Euro  
 

im Unterstützungszeitraum angefallen: 9/12

(April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
  868 Euro
  Summe der Bezüge   1.618 Euro
  3.3Summe der anteilig anzurechnenden Bezüge    
  (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)    
 

anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG):

624 Euro × 2
1.248 Euro  
  Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4 936 Euro  
  im Unterstützungszeitraum anteilig zu berücksichtigen: 9/12   - 702 Euro
  Summe der anzurechnenden Bezüge   916 Euro
4.Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags    
  ermäßigte zeitanteilige Höchstbeträge (Nr. 2)   10.962 Euro
  anzurechnende Bezüge (Nr. 3)   - 916 Euro
  abziehbarer Höchstbetrag   10.046 Euro

Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.500 Euro (Nr. 1).

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