Rz. 125

Der Begriff des Einlagengeschäfts wird in der Vorschrift nicht näher bestimmt. Von daher ist m. E. auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG abzustellen. Danach versteht man unter Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Je nach Fälligkeit wird hier nach Sichteinlagengeschäften (in Eintagesfrist fällige Gelder auf Girokonten), Termineinlagengeschäften (im Voraus auf bestimmte Fristen festgelegt) und Spareinlagengeschäften (gekennzeichnet durch Ausfertigung einer Urkunde) unterschieden.[1] Das Spiegelbild, die Hergabe des Geldes als Einlage, ist – soweit überhaupt steuerbare Leistung (Verzinsung, Unternehmereigenschaft des Gebers) – schon als Kreditgewährung steuerfrei. Es geht hier somit nur um Umsätze des Empfängers der Einlage an den Einleger. Dazu gehören z. B. die Verwahrung des Kontoguthabens, die Kontoführung, Kontenauflösungen, Kontensperrungen und sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen, die durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des Leistungsempfängers vergütet werden.[2] Ein steuerfreier Umsatz im Einlagengeschäft ist auch die Bearbeitung von Wohnungsbauprämienanträgen gegen Gebühr.

 

Rz. 126

Unter den Kontokorrentverkehr fallen alle "in laufende Rechnung" eingestellten Gutschriften und Belastungen sowie ihre periodische Verrechnung ("Saldierung"). Entgelte für steuerfreie Leistungen im Kontokorrentverkehr sind z. B. die Grundgebühr, Gebühren für die einzelnen Buchungen und für die Erteilung von Kontoauszügen sowie Porto- und Abholgebühren.

 

Rz. 127

Der Zahlungs- und Überweisungsverkehr hängt eng mit dem Einlagengeschäft und dem Kontokorrentverkehr zusammen. Steuerfrei sind nicht nur die Leistungen, welche Kreditinstitute im Rahmen der Geldbewegungen zwischen Zahlenden und Zahlungsempfängern ihren Kunden erbringen. Auch die mit Zahlungs- und Überweisungsvorgängen mittelbar zusammenhängenden Umsätze sind – analog zur Behandlung des Einlagengeschäfts – als steuerfrei anzusehen, z. B. Gebühren für Daueraufträge, für den Firmeneindruck auf Einzahlungs- und Überweisungsvordrucken, für Spargirokarten u. Ä. Auch die Vermittlungsprovisionen, die ein Kreditinstitut einem Kunden für die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen berechnet, sind Entgelte für eine steuerfreie Leistung im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Ein Unternehmer kann auch dann Umsätze im Zahlungsverkehr erbringen, wenn er kein Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG betreibt.[3]

Ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt für andere Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklung deren "beleghaften"Zahlungs- und Überweisungsverkehrs Schecks, Überweisungen sowie Lastschriften im Wesentlichen lediglich technisch bearbeitet, führt keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr aus. Wenn sich der Erbringer einer technischen oder materiellen Dienstleistung gegenüber dem Leistungsempfänger zur ordnungsgemäßen und zufriedenstellenden Erbringung dieser Dienstleistung verpflichtet, bedeutet dies nicht, dass er eine Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Änderungen übernimmt, die einen von der Steuer befreiten Zahlungs- oder Überweisungsvorgang charakterisieren.[4]

 

Rz. 128

Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung nicht aus. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Verantwortung des Leistenden (z. B. Rechenzentrum) sich nicht nur auf technische Aspekte, sondern auf die spezifischen und wesentlichen auch rechtlichen Elemente eines solchen Umsatzes erstreckt.[5] Allein die Übertragung der Angaben auf den von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Entscheidend ist die Art der Leistung; ob der Kunde oder die Bank Leistungsempfänger ist und wem gegenüber abgerechnet wird, ist ohne Bedeutung.[6] Ebenso hatte schon das FG München[7] entschieden, dass ein Rechenzentrum im Zahlungs- und Überweisungsverkehr bei Verbleib aller spezifischen und wesentlichen dispositiven Entscheidungen beim beauftragenden Kreditinstitut keine umsatzsteuerbefreiten Leistungen erbringt. Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG können auch von Dritten gegenüber einer Bank erbracht werden. Eine solche Leistung kann darüber hinaus in verschiedene einzelne Leistungen zerfallen, die dann ihrerseits steuerfrei sein können. Die Steuerbefreiung für Geldtransferleistungen in das Ausland gilt nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für Privatpersonen.[8]

Umsätze im Zusammenhang mit einem Zahlungsverkehr sind steuerfrei, wenn sie ein eigenständiges Ganzes sind, das die ...

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