Ist kein Fälligkeitstermin ausdrücklich vereinbart, muss der Schuldner grundsätzlich unverzüglich zahlen, also wenn der andere Vertragspartner seine Leistung erbracht hat.[1] In der Praxis aber wird häufig ein Zahlungsziel eingeräumt, etwa mit der Angabe "zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum" oder "zahlbar 30 Tage nach Rechnungseingang". Die Fälligkeit tritt dann erst mit dem Zahlungsziel ein. Wird nicht gezahlt, muss anschließend grundsätzlich gemahnt werden, um den Verzug[2] des Schuldners zu begründen. Fälligkeitsstellung und Mahnung können den Verzug begründend verbunden werden.[3]

Eine Klausel in einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, wonach Rechnungsbeträge spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen seien, begründet keinen Verzug ohne Mahnung. Die Klausel ist entweder eine Regelung der Fälligkeit oder verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB.[4]

Eine Mahnung ist nicht erforderlich,[5]

  • wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (= Wortlaut des Gesetzes); als Leistungszeit muss dabei unmittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein, z. B. "Zahlen Sie bis zum 17.11.XXXX.", oder
  • wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmbar ist, z. B. "Bezahlung 3 Wochen nach Lieferung", d. h., wenn der Schuldner sich die Frist berechnen kann, oder
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert[6] oder
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist; dazu zählt der Fall, dass der Schuldner von sich aus zu verstehen gibt, dass er zu einem bestimmten Termin leisten will und dies aber letztlich doch nicht tut (Selbstmahnung des Schuldners), oder
  • wenn der Schuldner Unternehmer ist[7] und einer Entgeltforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung seiner Zahlungspflicht noch nicht nachgekommen ist.

Verbraucher[8] müssen in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders auf den Eintritt des Verzugs hingewiesen werden, damit sie spätestens am 30. Tag danach in Verzug kommen. Den Zugang der Rechnung muss im Streitfall der Gläubiger beweisen. Ist jedoch der Zugang der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

 
Praxis-Tipp

Belehrung über Verzug beim Verbraucher erforderlich

Laut BGH[9] setzt die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines konkreten Zahlungszieles, z. B. zahlbar bis spätestens 15.11.XXXX, ohne erforderliche Belehrung zumindest private Kunden[10] nicht automatisch in Verzug.

Wird der Kunde aber gemahnt, kommt dieser spätestens jetzt in Verzug. In der erstmaligen Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der Bitte um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin liegt grundsätzlich keine befristete Mahnung i. S. v. § 286 Abs. 1 BGB.[11]

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer.[12]

Auch wenn bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist, trägt die natürliche Person, welche verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast.[13]

 
Hinweis

Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr: Verschärfte Bedingungen für Unternehmer[14] und öffentliche Auftraggeber[15] als Schuldner der Geldzahlungen

Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.[16]

Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in § 271 a Satz 1 BGB genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.[17]

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 98 Nr. 1 bis 3 GWB, so ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist[18]; eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist unwirksam.[19]

Es existieren lt. Stand v. 16.8.2023 kaum Urteile zu § 2...

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