Zahlt der Arbeitnehmer versteuerten Arbeitslohn im Jahr des Empfangs zurück, ist der Lohnsteuerabzug entsprechend zu ändern. Zahlt er ihn in einem späteren Jahr zurück, kann der Arbeitnehmer den Rückzahlungsbetrag bei der Veranlagung als negative Einnahmen geltend machen.[1] S. "Irrtümliche Überweisungen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge