Der Leistungsaustausch findet nur zwischen Stromversorger und Letztverbraucher bzw. Kunde statt. Daher enthält die Zahlungsanforderung eines EVU an die Bundesregierung (KfW) keine Umsatzsteuer.

 
Wichtig

Beim Letztverbraucher bzw. Kunde als Begünstigtem handelt es sich um einen Zuschuss, der gem. dem Saldierungsverbot in § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht mit Aufwendungen verrechnet wird, sondern als Ertrag zu erfassen ist.

Die Stromversorger erstellen regelmäßig unterjährige, aber jahresübergreifende Jahresabrechnungen. Im Praxis-Beispiel und dem nachfolgenden Beispiel wird als Abrechnungszeitraum beispielhaft der Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres unterstellt. Für einen jahresübergreifenden Abrechnungszeitraum (wie z. B. 1.4.2022-31.3.2023 (12 Monate)) ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag, der ab dem 1.1.2023 gewährt wird, keine Auswirkung auf den Jahresabschluss zum 31.12.2022 hat (wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Der „Entlastungsbetrag Strom“ wird nur für das Jahr 2023 gewährt und entfällt daher komplett auf das Jahr 2023.

 
Hinweis

Da in den Standardkontenplänen keine gesonderten Konten für die Erträge aus der Strompreisbremse enthalten sind, ist es daher zweckmäßig den "Entlastungsbetrag Strom" auf das Konto "Sonstige betriebliche Erträge" zu buchen oder alternativ gesonderte Konten anzulegen und zu bebuchen.

Die Jahresabrechnung 2023/24 muss eine detaillierte Darstellung des Stromverbrauchs enthalten und eine Aufteilung des Stromverbrauchs (Nettobetrag) für die Jahre 2023 und 2024 vorsehen. Auf dieser Basis kann der Unternehmer den Stromverbrauch für jedes Geschäftsjahr getrennt buchen.

Da die Stromversorger regelmäßig jahresübergreifende Jahresabrechnungen (wie z. B. für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres) erstellen, ist die Aufteilung der Abrechnung auf 2 Jahre nicht neu. Das heißt, dass insoweit die Buchung der Schlussrechnung wie bisher vorzunehmen ist. Nur der "Entlastungsbetrag Strom" ist gesondert als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.

Das vorhergehende Praxis-Beispiel (Abrechnungszeitraum 2022/23) und das nachfolgende Beispiel (Abrechnungszeitraum 2023/2024) zeigen, wie die Abrechnungen einschließlich "Entlastungsbetrag Strom" zutreffend zu erfassen sind.

 
Praxis-Beispiel

Buchung "Entlastungsbetrag Strom" bei Zugang der Abrechnung im Folgejahr

Das Praxis-Beispiel wird fortgeführt. Betrachtet wird nun die Jahresabrechnung Strom 2023/24 für den Abrechnungszeitraum 1.4.2023-31.3.2024 (12 Monate), die Unternehmer Mayer am 12.4.2024 von seinem Energieversorger erhält.

Die Jahresabrechnung 2023/24 enthält eine detaillierte Darstellung des Stromverbrauchs und nimmt eine Aufteilung des Stromverbrauchs (Nettobetrag) auf die Jahre 2023 und 2024 vor. Auf dieser Basis kann Unternehmer Mayer den Stromverbrauch für jedes Geschäftsjahr getrennt buchen. Der "Entlastungsbetrag Strom" wird nur für das Jahr 2023 gewährt und entfällt daher komplett auf das Jahr 2023. Insgesamt ergeben sich folgende Jahreswerte und Aufteilung der Beträge auf die abzurechnenden Zeiträume in 2023/24:

 
    Jahreswerte 1.4.2023-31.3.2024 (12 Monate) 1.4.2023-31.12.2023 (9 Monate) 1.1.2024-31.3.2024 (3 Monate)
  Preis für den bezogenen Strom netto 3.024,00 EUR 2.268,00 EUR 756,00 EUR
+ 19 % Umsatzsteuer 574,56 EUR 430,92 EUR 143,64 EUR
= Preis für den bezogenen Strom brutto 3.598,56 EUR 2.698,92 EUR 899,64 EUR
- Entlastungsbetrag Strom 630,00 EUR 630,00 EUR 0,00 EUR
- Abschlagszahlungen 3.628,80 EUR 2.721,60 EUR 907,20 EUR
= Erstattung (-)/Nachzahlung (+) -660,24 EUR -652,68 EUR -7,56 EUR

Nach Erhalt der Jahresabrechnung 2023/24 am 12.4.2024 bucht Herr Mayer den Stromverbrauch in den Geschäftsjahren 2023/2024 anteilig für die abgerechneten Zeiträume.

Verbuchung des Stromverbrauchs für den Abrechnungszeitraum 1.4.2023-31.12.2023 (9 Monate):

Bei der buchhalterischen Erfassung berücksichtigt Herr Mayer, dass er im Jahr 2023 für den relevanten Abrechnungszeitraum bereits monatliche Abschlagszahlungen geleistet hat. In der vorhergehenden Jahresabrechnung 2022/23 war auch eine Rechnung über die zukünftig bis zur nächsten Jahresabrechnung 2023/24 zu leistenden Abschlagszahlungen enthalten unter Nennung von Zahlungsterminen, monatlicher Nettobetrag, monatlicher Bruttobetrag sowie Gesamtsumme netto/brutto. Auf Basis dieser Rechnung hat Unternehmer Mayer die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von Vorsteuer monatlich gebucht.

(Kumulierte) Buchung der Abschlagszahlungen für den Abrechnungszeitraum 1.4.2023-31.12.2023 im Geschäftsjahr 2023:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4240/6325 Gas, Strom, Wasser 2.287,06 1200/1800 Bank 2.721,60
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 434,54      

In der Jahresabrechnung 2023/24 ist ein "Entlastungsbetrag Strom" i. H. v. 630,00 EUR ausgewiesen, der vollständig auf das Geschäftsjahr 2023 entfällt. In Höhe dieses Betrags wird Herr Mayer als Letztverbraucher von der Zahlung des Rechnungsbruttobet...

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