Fachbeiträge & Kommentare zu Studiengebühren

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Für Unterhalt (§ 33a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 106 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Begriff der Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs 1 S 1 EStG ist enger als der in § 1610 Abs 2 BGB, der den gesamten Lebensbedarf umfasst, BFH vom 18.06.1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755; BFH vom 05.09.1980, VI R 75/80, BStBl II 1981, 31; BFH vom 28.04.1978, VI R 145/75, BStBl II 1978, 456. Nach § 33a Abs 1 EStG abziehbar sind dagegen n...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnkonto / 1.4.2 Beizufügende Unterlagen

Zusätzlich zu den in den Entgeltunterlagen erforderlichen Angaben sind die Entgeltabrechnung begleitende und erläuternde Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV beizufügen. Diese Unterlagen sind dem Arbeitgeber – soweit möglich – elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wichtig Rahmenbedingungen zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen Die Spitzenorganisationen der Sozialversiche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student / 4 Übernahme der Studiengebühren durch Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses arbeitsvertraglich die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren und werden diese vom Arbeitgeber übernomme...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 15 – Sachbezugswerte

Stand: EL 137 – ET: 03/2024 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 328) § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.7.1 Studienentgelt

2.7.1.1 Höhe, § 9 Abs. 1 TVHöD Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVHöD am 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 betrug das monatliche Studienentgelt 1.490,00 EUR; seit dem 1. April 2022 erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt i. H. v. 1.515,00 EUR. Dieses erhöht sich ab dem 1.3.2024 auf 1.665,00 EUR.[1] Insoweit besteht ein Gleichklang zu der Höhe des monatlichen Stu...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 1.5.3.2 Übersicht / Regelungsinhalte des TVHöD

Die tarifvertraglichen Regelungen betreffen die Studienbedingungen der Studierenden. Diese erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von ab dem 1. Januar 2022: 1.490 EUR; ab dem 1. April 2022: 1.515 EUR; ab dem 1. März 2024: 1.665 EUR. Das Studienentgelt stellt neben den sonstigen Entgeltbestandteilen, die im TVHöD geregelt si...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.7.1.2 Steuer, Sozialversicherung, Zusatzversorgung, § 9 Abs. 2 TVHöD

Dual Studierende sind sozialversicherungsrechtlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt (siehe Ziffer 1.4.1). Damit unterliegen sie sowohl während des berufspraktischen Teils als auch während des hochschulischen Teils der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteie...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.20.3.1.3 Zu § 22 Abs. 2 Buchst. c) TVHöD

Nach § 22 Abs. 2 Buchst. c TVHöD ist der Studierende auch bei einer Ablehnung des Angebots, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach dem dualen Hebammenstudium ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, zur Erstattung der Studiengebühren verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn die verantwortliche Praxiseinrichtung dem Studierenden eine Weiterbeschäftigung entspre...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.20.3.2 Verringerung des Rückzahlungsbetrages, § 22 Abs. 3 TVHöD

Nach § 2 Abs. 2 beinhaltet das duale Hebammenstudiums neben einem hochschulischen Studienteil auch einen berufspraktischen Studienteil mit Praxiseinsätzen bei einem Krankenhaus als verantwortlicher Praxiseinrichtung. Praxiseinsätze können aber auch bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbild...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.20.3.4 Verzicht auf die Rückzahlung, § 22 Abs. 5 TVHöD

Die Tarifvertragsparteien haben in § 22 Abs. 5 TVHöD den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, ganz oder teilweise auf die Regelungen zur Bindung (Abs. 1) und zur Rückzahlungspflicht (Absätze 2 bis 4) zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann sich z. B. anbieten, wenn die Rückzahlung der Studiengebühren für den Studierenden unangemessen erscheint, etwa weil der Studieren...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.20.3 Voraussetzungen und Umfang der Rückzahlung, § 22 Abs. 2 TVHöD

Nach der Rechtsprechung des BAG[1] muss die Rückzahlungsvereinbarung zum Grund und zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung eindeutig sein, damit der Vertragspartner, der sie eingeht, bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt". Die Tatbestandsvoraussetzungen und der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden ergeben sich aus § 22 Abs. 2 T...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.7.3 Inflationsausgleich

Bestandteil der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 22.4.2023 ist u. a. der "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)". Dieser Tarifvertrag sieht für die unter seinen Geltungsbereich fallenden Personen Inflationsausgleichszahlungen vor, bestehend aus einer ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.7.1.1 Höhe, § 9 Abs. 1 TVHöD

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVHöD am 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 betrug das monatliche Studienentgelt 1.490,00 EUR; seit dem 1. April 2022 erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt i. H. v. 1.515,00 EUR. Dieses erhöht sich ab dem 1.3.2024 auf 1.665,00 EUR.[1] Insoweit besteht ein Gleichklang zu der Höhe des monatlichen Studienentgelts, welches Studiere...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.7.1.3 Fälligkeit des Studienentgelts, § 9 Abs. 3 TVHöD

Die Regelung zur Fälligkeit in Absatz 3 entspricht § 8 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – bzw. § 8 Abs. 3 TVSöD. Dementsprechend wird das Studienentgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. Da auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung der TVöD-K Anwendung fin...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.3.1.3 Inhalt

Der Studienvertrag muss gem. § 3 Abs. 1 TVHöD neben der Bezeichnung "duales Hebammenstudium" mindestens Angaben enthalten über den Beginn des Studiums, den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinricht...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.20.3.3 Verminderung des Rückzahlungsbetrages, § 22 Abs. 4 TVHöD

Geht der Studierende im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene duale Hebammenstudium mit der verantwortlichen Praxiseinrichtung ein Beschäftigungsverhältnis ein, welches ihm eine Weiterbeschäftigung entsprechend der durch das Studium erworbenen Abschlussqualifikation ermöglicht, vermindert sich der nach Absatz 3 zurückzuerstattende Gesamtbetrag für jeden vollen Monat, i...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duales Hebammenstudium im ö... / 2.4.2 Kündigung

Neben den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (§ 38 HebG) gestattet auch § 4 TVHöD die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung. Insoweit sind die Rückzahlungsgrundsätze des § 22 TVHöD zu beachten, nach denen eine Kündigung unter bestimmten Maßgaben eine Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden hinsichtlich von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 18 L... / 2.5 Förderungsart

Rz. 25 Nach dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung als verlorener Zuschuss gezahlt, soweit nicht in § 17 Abs. 2 und 3 BAföG Abweichendes bestimmt ist. Im Ergebnis kommt eine Ausbildungsförderung als Zuschuss nur noch bei Schülern in Betracht. Nach § 17 Abs. 2 BAföG wird bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Tei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.3 Studiengebühren (§ 8 Abs. 4 TVSöD)

Sofern der Studierende als Voraussetzung für die Aufnahme und Weiterführung eines Hochschulstudiums Studiengebühren entrichten muss, werden diese gem. § 8 Abs. 4 TVSöD vom Ausbildenden übernommen. Von den Studiengebühren zu unterscheiden sind normalerweise die regulären Semesterbeiträge, mit denen Studierende universitäre Angebote unterstützen (z. B. Semesterticket), und Prüf...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7 Studienentgelt und Studiengebühren (§ 8 TVSöD)

2.7.1 Studienentgelt Während des dualen Studiums erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt. Hinsichtlich der Höhe des Studienentgelts haben die Tarifvertragsparteien zum einen nach Ausbildungsteil und Studienteil unterschieden, zum anderen nach der Art der in das Studium integrierten beruflichen Ausbildung. Außerdem übernimmt der Ausbildende Gebühren, die für d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.21.2.2.1 Zusammensetzung des Rückzahlungsbetrages

Der gemäß den in Abs. 2 genannten Fallkonstellationen zurückzuzahlende Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der monatlichen Studienzulage in Höhe von 150 EUR gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD, dem Studienentgelt gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 TVSöD und den übernommenen Studiengebühren gem. § 8 Abs. 4 TVSöD. Die für die Berechnung des Rückzahlung...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1 Studienentgelt

Während des dualen Studiums erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt. Hinsichtlich der Höhe des Studienentgelts haben die Tarifvertragsparteien zum einen nach Ausbildungsteil und Studienteil unterschieden, zum anderen nach der Art der in das Studium integrierten beruflichen Ausbildung. Außerdem übernimmt der Ausbildende Gebühren, die für die Teilnahme an dem ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.21.2.2.2 Verringerung des Rückzahlungsbetrages, Abs. 3

Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums neben fachtheoretischen Studienabschnitten an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) auch berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Für den Fall, dass die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden geleiste...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1.1 Entgelt während des Ausbildungsteils

Von Beginn des dualen Studiums an bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, setzt sich das Studienentgelt zusammen aus einem monatlichen Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD) und einer monatlichen Zulage i. H. v. 150 EUR (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD). Beide genannten Entgeltbestandteile sind statisch ausgestaltet, so...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1.3 Bemessung des Studienentgelts bei Beginn bzw. Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses während des Kalendermonats

Für die Berechnung des Studienentgelts bei Beginn bzw. Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses während eines Kalendermonats enthält der TVSöD keine ausdrückliche Regelung. Bei einem dualen Studium mit einer integrierten BBiG-Ausbildung kann insoweit auf § 18 BBiG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Ta...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1.1.2 Studienzulage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD

Neben dem monatlichen Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält der Studierende bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, eine Zulage i. H. v. 150 EUR. Den Anspruch auf die Zulage haben die Tarifvertragsparteien von keinerlei Voraussetzungen abhängig gemacht. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien davo...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.5 Studienentgelt bei verlängerter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils (§ 8 Abs. 6 TVSöD)

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – kann es aufgrund der auf den Ausbildungsteil anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit des Ausbildungsteils kommen. Eine Verlängerung erfolgt im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.4 Ausbildungsentgelt bei verkürzter Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 5 TVSöD)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und in welchem Umfang der Besuch eines Bildungsgangs einer berufsbildenden Schule oder die Berufsbildung einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit einer betrieblichen Erstausbildung angerechnet wird (§ 7 Abs. 1 BBiG). Solche Rechtsverordnungen findet man z. B. in Bayern[1] und auch in Sachsen.[2] Ist...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.2.1.3 Inhalt

Der Ausbildungs- und Studienvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 TVSöD neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens Angaben enthalten über die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.7 Sonderfall: Teilzeitberufsausbildung

Für die Berechnung des Studienentgelts bei einem Ausbildungsteil, der in Form einer Teilzeitberufsausbildung abgeleistet wird (siehe auch Ziffer 2.5.1), findet sich im TVSöD keine ausdrückliche Regelung. Es stellt sich daher die Frage, ob das Studienentgelt gleichwohl zeitratierlich gekürzt werden kann. Festzustellen ist, dass der Wortlaut des § 8 TVSöD keinerlei andere Festl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.6 Ausbildungsentgelt nach beendeter Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 7 TVSöD)

Die Regelung ist § 8 Abs. 6 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – nachgebildet. Sie sieht vor, dass Studierende, die bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen können, bis zur Ablegung der Abschl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.3.2 Kündigung

Neben den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (z. B. § 22 Abs. 1 und 2 BBiG) gestattet auch § 3 TVSöD die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung. Insoweit sind die Rückzahlungsgrundsätze des § 18 TVSöD zu beachten, nach denen eine Kündigung unter bestimmten Maßgaben die Verpflichtung des Studierenden auslösen kann, einen Teil der ihm gewährten Studienentgelte ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.21.2.2.3 Verminderung des Rückzahlungsbetrages, Abs. 4

Geht der Studierende im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene ausbildungsintegrierte duale Studium mit dem Ausbildenden ein Beschäftigungsverhältnis ein, vermindert sich der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss des Studiums bestand, um 1/60 (5 Jahre = 60 Monate)...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.2 Fälligkeit des Studienentgelts (§ 8 Abs. 3 TVSöD)

Die Regelung zur Fälligkeit in Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil –. Danach wird das Studienentgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Dies gilt auch für die Studienzulage, da sie Bestandteil des Studienentgelts ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Soweit auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Ausbilde...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1.4 Inflationsausgleich

Bestandteil der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 22.4.2023 ist u. a. der "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)". Dieser Tarifvertrag sieht für die unter seinen Geltungsbereich fallenden Personen Inflationsausgleichszahlungen vor, bestehend aus einer ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.21.2.3.3 Berechnung des Rückzahlungsbetrages

Im Hinblick auf die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gelten die Regelungen wie im Regelfall (siehe hierzu Ziffer 2.21.2.2.2). Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag wird daher auf 75 % gekürzt, wenn berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden. Außerdem wird er um jeden vollen Monat, in dem nach Abbruch des Studienteils ein Beschäftigungsv...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1.2 Entgelt nach Beendigung des Ausbildungsteils, § 8 Abs. 2 TVSöD

Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, steht dem Studierenden bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten Studiums ebenfalls ein monatliches Studienentgelt zu (Abs. 2). Wie beim Studienentgelt nach Abs. 1 haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Höhe des monatlichen Entgelts differenziert zwisch...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildungsintegrierter dua... / 2.7.1.1.1 Monatliches Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD

Das monatliche Entgelt für den Ausbildungsteil gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt auch nach Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe hierzu Haufe-Beitrag Ausbildung, dort Ziffer 3.3.1.1) weiterhin als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, zumal es höher ist als die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgesehene Mindestvergütung. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen En...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / 9 Studiengebühren

Sofern Arbeitnehmer zur beruflichen Weiterbildung ein Studium aufnehmen, wird dies mitunter von den Arbeitgebern gefördert, indem sie sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zur Übernahme von Studiengebühren verpflichten. Die Arbeitnehmer willigen im Gegenzug in eine Rückzahlungsklausel ein, falls sie das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Studiu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auszubildender / 4.3 Studiengebühren

Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Schuldner Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.[1] So s...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / 3 Übernahme der Studiengebühren durch Arbeitgeber

Heutzutage werden viele Ausbildungen in Kombination mit einem Studium angeboten. Bezeichnet werden diese Ausbildungsgänge als duales Studium. Dieses Ausbildungssystem ist gekennzeichnet durch ein Hochschulstudium mit fest integrierten Praxiseinsätzen in Unternehmen. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl von bereits ausgebildeten, im Beruf stehenden Arbeitnehmern, die ein S...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / 3.1 Duales Studium

Die steuerfreie Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ist auf Ausbildungsdienstverhältnisse beschränkt. Das Ausbildungsdienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass das Studium Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.[1] Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren Ist der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studieng...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / 3.2 Berufsbegleitendes Studium

Ein berufsbegleitendes Studium kann im Einzelfall als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll.[1] Die Übernahme der Studiengebühren führt dann nicht zu Arbeitslohn, weil die Maßnahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Für die...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auszubildende: Besonderheit... / 4 Berufsbegleitendes Studium

Eine vorteilhafte Sonderregelung gilt für Ausbildungsdienstverhältnisse, die ein berufsbegleitendes Studium zum Inhalt haben. Hier kann die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerfrei sein.[1] Steuerfreiheit auch ohne Rückzahlungsklausel – Finanzverwaltung stellt Regeln auf Die vom Arbeitgeber als Schuldner finanziell getragenen Studiengebühren bleiben als L...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / 11 Entgeltunterlagen für beschäftigte Studenten

Durch die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) ist es dem Arbeitgeber vorgeschrieben, auch für beschäftigte Studenten – unabhängig davon, ob sie versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sind – Entgeltunterlagen in Form eines Jahreslohnkontos oder Sammlungen von Lohn-/Gehaltsabrechnungen in zeitlicher Folge zu führen.[1] Zu dokumentierende Angaben Damit die versicherungsrech...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / 3.3 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht

Der Arbeitgeber hat in beiden Fällen auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Kopie der Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student: Beschäftigte Stude... / Zusammenfassung

Überblick Grundsätzlich sind Personen in Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Studenten in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) sowie in einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden. In diesen Beschäftigung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beihilfen / 6.1 Lohnsteuer

Beihilfen, die für Zwecke der Ausbildung und Erziehung geleistet werden (Ausbildungs-, Erziehungs-, Studienbeihilfen, Stipendien), gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie aus privaten Mitteln geleistet werden. Für Leistungen aus öffentlichen Mitteln kann eine der Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 2, 11 und 44 EStG in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Steuerpflichtige...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dualer Student / 1 Übernahme der Studiengebühren

Vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren rechnen als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn, wenn die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis). Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird auch unterstellt, wen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dualer Student / 2 Beiträge

Da die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, bemessen sich ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung.[1] Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich[2] sind nicht anzuwenden. Di...mehr