Im Hinblick auf die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages gelten die Regelungen wie im Regelfall (siehe hierzu Ziffer 2.21.2.2.2). Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag wird daher auf 75 % gekürzt, wenn berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden. Außerdem wird er um jeden vollen Monat, in dem nach Abbruch des Studienteils ein Beschäftigungsverhältnis bestand, in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 4 vermindert. Die sinngemäße Anwendung des § 18 Abs. 4 führt dazu, dass der Faktor von 1/60 im Nenner entsprechend der sich nach § 18 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Bindungsdauer anzupassen ist; der Zähler gibt die Anzahl der vollen Kalendermonate wieder, in dem das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss des Studiums bestand.
Der Ausbildende übernimmt den ehemals Studierenden in ein Beschäftigungsverhältnis, obwohl dieser das duale Studium nach 40 Monaten abgebrochen und den Ausbildungs- und Studienvertrag gekündigt hatte. Anlass für den Ausbildenden sind die Leistungen des ehemals Studierenden während des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsteils von 3 Jahren und der beim Ausbildenden absolvierten berufspraktischen Studienabschnitte, die hoffen lassen, dass der ehemals Studierende den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist. Alsbald verspürt der Studierende jedoch keine Lust mehr an der ihm übertragenen Aufgabe und kündigt den Arbeitsvertrag innerhalb der Bindungsdauer von 40 Monaten nach Ablauf von 15 Monaten.
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 | 150,00 EUR | 36 Monate | 5.400,00 EUR |
Studienentgelt, § 8 Abs. 2 |
1.325,00 EUR | 4 Monate | 5.300,00 EUR |
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 | 360,00 EUR | 3 Semester | 1.080,00 EUR |
Gesamtbetrag | 11.780,00 EUR | ||
Verringerung nach Abs. 3 | 2.945,00 EUR | ||
Rückzahlungsbetrag | 8.835,00 EUR | ||
Kürzung um 15/40 nach Abs. 4 | 3.313,13 EUR | ||
Rückzahlungsbetrag | 5.521,87 EUR |
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