Für die Berechnung des Studienentgelts bei einem Ausbildungsteil, der in Form einer Teilzeitberufsausbildung abgeleistet wird (siehe auch Ziffer 2.5.1), findet sich im TVSöD keine ausdrückliche Regelung. Es stellt sich daher die Frage, ob das Studienentgelt gleichwohl zeitratierlich gekürzt werden kann.

Festzustellen ist, dass der Wortlaut des § 8 TVSöD keinerlei andere Festlegung als die bestimmter Studienentgelte für die einzelnen Ausbildungsjahre enthält. Eine bestimmte wöchentliche oder monatliche Ausbildungszeit wird nicht vorausgesetzt. Der TVSöD enthält keine eigenständige Regelung zur Ausbildungszeit, sondern verweist in seinem § 7 vor allem auf die Vorschriften im Betrieb des Ausbildenden. Daraus folgt bereits, dass auch Vollzeitstudierende mit unterschiedlicher Arbeitszeit dasselbe Studienentgelt erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien am 26.3.2020 den Text des Tarifvertrages geeint haben, also noch nicht einmal 3 Monate, nachdem die im BBiG erweiterten Möglichkeiten der Teilzeitausbildung in Kraft getreten sind. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien bewusst ein ungekürztes Entgelt als "angemessen" für eine Ausbildung in Teilzeit ansehen. Andererseits hat das BAG[1] für den Bereich des TVAöD – BT BBiG – festgestellt, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen ist und daher Auszubildenden, deren Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird, nur eine Ausbildungsvergütung zusteht, die dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Diese Rechtsprechung dürfte gleichermaßen für die in einen Studiengang nach dem TVSöD integrierte berufliche Ausbildung gelten, wenn diese in Teilzeit durchgeführt wird (siehe hierzu Ziffer 2.5.1).

 
Hinweis

Eine Teilzeitberufsausbildung ist nur mit Einverständnis des Ausbildenden möglich. Auszubildende/Studierende können sich daher ihre regelmäßige Ausbildungszeit nicht frei aussuchen.

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