Das monatliche Entgelt für den Ausbildungsteil gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt auch nach Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe hierzu Haufe-Beitrag Ausbildung, dort Ziffer 3.3.1.1) weiterhin als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, zumal es höher ist als die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgesehene Mindestvergütung.

Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Entgelts differenziert § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen

In der Folge entspricht das monatliche Entgelt nach Satz 2 in der Höhe den Ausbildungsentgelten nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – bzw. TVAöD – Besonderer Teil Pflege –. Diese erhöhen sich aufgrund der Tarifeinigung vom 22.4.2023 ab 1.3.2024 um einen Festbetrag in Höhe von 150 EUR.

Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.068,26 EUR (bis 29.2.2024), 1.218,26 EUR (ab 1.3.2024);
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.118,20 EUR (bis 29.2.2024), 1.268,20 EUR (ab 1.3.2024);
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.164,02 EUR (bis 29.2.2024), 1.314,02 EUR (ab 1.3.2024);
  • 4. Ausbildungsjahr: 1.227,59 EUR (bis 29.2.2024), 1.377,59 EUR (ab 1.3.2024).

Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.090,69 EUR (bis 29.2.2024), 1.340,69 EUR (ab 1.3.2024);
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.252,07 EUR (bis 29.2.2024), 1.402,07 EUR (ab 1.3.2024);
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.353,38 EUR (bis 29.2.2024), 1.503,38 EUR (ab 1.3.2024).

Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.065,24 EUR (bis 29.2.2024), 1.215,24 EUR (ab 1.3.2024);
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.125,30 EUR (bis 29.2.2024), 1.275,30 EUR (ab 1.3.2024);
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.222,03 EUR (bis 29.2.2024), 1.372,03 EUR (ab 1.3.2024).
 
Hinweis

Im Gegensatz zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist im TVSöD die Höhe der Studienentgelte für den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen – nicht gesondert geregelt. Die von § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – abweichende Regelung des § 17.1 TVöD-S kann insoweit nicht herangezogen werden, da § 8 TVSöD keine § 8 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – entsprechende Regelung enthält.

Das monatliche Studienentgelt erhöht sich bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung mit jedem vollendeten Ausbildungsjahr des bestehenden Ausbildungs- und Studienverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

Das duale Studium beginnt am 1.9.2020 mit dem Ausbildungsteil. Nach neunmonatiger BBiG-Ausbildung folgt ein Studienteil von einem Semester (6 Monate). Die Studierende erhält ab 1.9.2021 das monatliche Entgelt für das 2. Ausbildungsjahr, auch wenn die integrierte Ausbildung noch nicht ein Jahr absolviert wurde.

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