Die steuerfreie Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ist auf Ausbildungsdienstverhältnisse beschränkt. Das Ausbildungsdienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass das Studium Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.[1]

Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren

Ist der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Kosten unterstellt. Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.

Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren

Ist der Arbeitnehmer im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet ist. Überdies muss der Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel vereinbaren, wonach der studierende Arbeitnehmer verpflichtet ist, die übernommenen Studiengebühren (anteilig) zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch das Ausbildungsunternehmen verlässt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur zeitanteilig zurückfordern kann.[2]

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