Für die Berechnung des Studienentgelts bei Beginn bzw. Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses während eines Kalendermonats enthält der TVSöD keine ausdrückliche Regelung. Bei einem dualen Studium mit einer integrierten BBiG-Ausbildung kann insoweit auf § 18 BBiG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet, und zwar unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat. Im Zähler kommt es auf die Anzahl der Tage an, an denen im betreffenden Monat ein Anspruch auf das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 besteht.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der integrierten BBiG-Ausbildung am 14.8.2023, Studienentgelt 1.218,26 EUR (1.068,26 EUR + 150 EUR): Der Anspruchszeitraum beträgt vom 14.8. bis zum 31.8. 18 Tage. Dem Studierenden stehen 18/30 (= 730,98 EUR) des Studienentgelts zu.

Für integrierte Ausbildungen außerhalb des BBiG-Bereichs (z. B. Pflege) sowie für den Studienteil findet sich keine § 18 BBiG entsprechende Regelung. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und c sowie bei der Berechnung des Studienentgelts nach § 8 Abs. 2 ist der auf einen Tag entfallende Anteil des monatlichen Entgelts bzw. Studienentgelts daher nach der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats zu errechnen (1/28, 1/29, 1/30 oder 1/31).

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