Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums neben fachtheoretischen Studienabschnitten an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) auch berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Für den Fall, dass die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden geleistet wurden, bestimmt § 18 Abs. 3 TVSöD, dass sich der nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 2 ermittelte Rückzahlungsbetrag auf 75 % verringert.

 
Praxis-Beispiel

Wie Beispiel 1, aber der Studierende absolviert berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden.

 
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 150,00 EUR 36 Monate 5.400 EUR

Studienentgelt, § 8 Abs. 2
1. Spiegelstrich

(Stand: Änd.-TV Nr. 3)

1.325,00 EUR

1.475,00 EUR

7 Monate

17 Monate

9.275 EUR

25.075 EUR
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 360,00 EUR 6 Semester 2.160 EUR
Gesamtbetrag 41.910 EUR
Verringerung nach Abs. 3 10.477,50 EUR
Rückzahlungsbetrag 31.432,50 EUR

Für die Verringerung des Rückzahlungsbetrages ist es nicht erforderlich, dass alle berufspraktischen Zeiten beim Ausbildenden absolviert wurden.

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