Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums neben fachtheoretischen Studienabschnitten an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) auch berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Für den Fall, dass die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden geleistet wurden, bestimmt § 18 Abs. 3 TVSöD, dass sich der nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 2 ermittelte Rückzahlungsbetrag auf 75 % verringert.
Wie Beispiel 1, aber der Studierende absolviert berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden.
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 | 150,00 EUR | 36 Monate | 5.400 EUR |
Studienentgelt, § 8 Abs. 2 |
1.325,00 EUR 1.475,00 EUR |
7 Monate 17 Monate |
9.275 EUR 25.075 EUR |
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 | 360,00 EUR | 6 Semester | 2.160 EUR |
Gesamtbetrag | 41.910 EUR | ||
Verringerung nach Abs. 3 | 10.477,50 EUR | ||
Rückzahlungsbetrag | 31.432,50 EUR |
Für die Verringerung des Rückzahlungsbetrages ist es nicht erforderlich, dass alle berufspraktischen Zeiten beim Ausbildenden absolviert wurden.
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