Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – kann es aufgrund der auf den Ausbildungsteil anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit des Ausbildungsteils kommen. Eine Verlängerung erfolgt

  • im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, oder
  • durch eine entsprechende Anordnung der hierfür nach dem BBiG zuständigen Stelle auf Antrag des Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG oder
  • durch eine entsprechende Anordnung der hierfür nach dem HwO zuständigen Stelle auf Antrag des Studierenden nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung.

Für die vorgenannten Fälle sieht § 8 Abs. 6 TVSöD vor, dass während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt wird. Der letzte regelmäßige Ausbildungsabschnitt wird i. d. R. für das 3. Ausbildungsjahr vorgesehen sein, sodass dem Studierenden in den von § 8 Abs. 6 erfassten Fällen das für das 3. Ausbildungsjahr in § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelte monatliche Entgelt zusteht.

Die Studienzulage (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD) erhält der Studierende bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde; sie bleibt deshalb auch während des Verlängerungszeitraums Bestandteil des Studienentgelts i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1.

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