Neben dem monatlichen Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält der Studierende bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, eine Zulage i. H. v. 150 EUR. Den Anspruch auf die Zulage haben die Tarifvertragsparteien von keinerlei Voraussetzungen abhängig gemacht. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass das Studium von vornherein eine gewisse finanzielle Mehrbelastung für den Studierenden bedeutet. Der Studierende muss hierüber keinen Nachweis erbringen, ihm steht die Zulage auch unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile zu.

Die Studienzulage ist als Bestandteil des Studienentgelts steuer-, sozial- und zusatzversorgungspflichtig.

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