Die tarifvertraglichen Regelungen betreffen die Studienbedingungen der Studierenden. Diese erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von

  • ab dem 1. Januar 2022: 1.490 EUR;
  • ab dem 1. April 2022: 1.515 EUR;
  • ab dem 1. März 2024: 1.665 EUR.

Das Studienentgelt stellt neben den sonstigen Entgeltbestandteilen, die im TVHöD geregelt sind (z. B. Jahressonderzahlung, Zulagen für den Fall des Schichtdienstes), die Vergütung im Sinne des Hebammengesetzes dar (§ 2 Abs. 5 TVHöD). Kosten für Familienheimfahrten werden monatlich einmal übernommen. Bei Studienmaßnahmen außerhalb der verantwortlichen Praxiseinrichtung besteht seitens der Studierenden ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.

Darüber hinaus regelt der Tarifvertrag einen Anspruch der Studierenden auf 30 Tage Urlaub sowie Zusatzurlaub bei Schichtarbeit, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und auf betriebliche Altersvorsorge.

Weiter ist festzustellen, dass den Studierenden keine Rückzahlungspflicht hinsichtlich des gezahlten Studienentgelts oder sonstiger Entgeltbestandteile trifft. Allenfalls kann sich eine Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Studiengebühren ergeben, wenn diese von der verantwortlichen Praxiseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien übernommen werden.

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