Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Heutzutage werden viele Ausbildungen in Kombination mit einem Studium angeboten. Bezeichnet werden diese Ausbildungsgänge als duales Studium. Dieses Ausbildungssystem ist gekennzeichnet durch ein Hochschulstudium mit fest integrierten Praxiseinsätzen in Unternehmen. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl von bereits ausgebildeten, im Beruf stehenden Arbeitnehmern, die ein Studium neben dem Beruf aufnehmen (berufsbegleitendes Studium). In beiden Fällen ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber getragenen Studiengebühren nur dann als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn rechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
3.1 Duales Studium
Die steuerfreie Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ist auf Ausbildungsdienstverhältnisse beschränkt. Das Ausbildungsdienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass das Studium Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.
Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren
Ist der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Kosten unterstellt. Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.
Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren
Ist der Arbeitnehmer im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet ist. Überdies muss der Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel vereinbaren, wonach der studierende Arbeitnehmer verpflichtet ist, die übernommenen Studiengebühren (anteilig) zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch das Ausbildun...