Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und in welchem Umfang der Besuch eines Bildungsgangs einer berufsbildenden Schule oder die Berufsbildung einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit einer betrieblichen Erstausbildung angerechnet wird (§ 7 Abs. 1 BBiG). Solche Rechtsverordnungen findet man z. B. in Bayern[1] und auch in Sachsen.[2] Ist danach wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 
Praxis-Beispiel

Derjenige, dessen Ausbildungszeit des Ausbildungsteils um 1 Jahr verkürzt ist, hat bereits 1 Jahr "abgeleistet". Er erhält damit von Beginn an das Studienentgelt, das für das 2. Ausbildungsjahr vorgesehen ist; im folgenden Ausbildungsjahr steht ihm das Studienentgelt für das 3. Ausbildungsjahr zu.

[1] Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24.7.2007, GVBl. S. 579.
[2] Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.5.2016 (SächsGVBl. S. 167).

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