Überblick

Grundsätzlich sind Personen in Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Studenten in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) sowie in einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden. In diesen Beschäftigungen sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Weitere Besonderheiten sind bei in den Semesterferien ausgeübten Beschäftigungen zu beachten. In der Rentenversicherung sind beschäftigte Studenten grundsätzlich versicherungspflichtig.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten in einer befristeten Beschäftigung wird hier nicht dargestellt. Für diese gelten weitere Sonderregelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug von Studenten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 39b EStG. Überschreitet die Vergütung bestimmte Grenzen nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung als Minijob oder mit dem Pauschsteuersatz von 20 % (§ 40a EStG). Die steuerliche Beurteilung der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber wird geregelt in BMF, Schreiben v. 13.4.2012, IV C 5 - S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 531.

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, sowie nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung eines Minijobs können sie sich nach § 230 Abs. 8 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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