Die Regelung ist § 8 Abs. 6 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – nachgebildet. Sie sieht vor, dass Studierende, die bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen können, bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt erhalten, welches sich aus dem für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt zustehenden monatlichen Entgelt nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Buchst. a[1] und der Studienzulage zusammensetzt (Satz 1). Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen nach Satz 1 gezahlten Studienentgelt und dem für das 4. Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Abs. 1 i. V. m. Satz 2 Buchst. a.

 
Praxis-Beispiel

Der Ausbildungsteil endet mit Ablauf des 3. Ausbildungsjahres am 31.7.2023. Die Abschlussprüfung kann aufgrund einer Erkrankung des Studierenden erst am 8.8.2023 stattfinden. Der Studierende erhält vom 1.8.2023 bis zum 8.8.2023 8/30 (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG) des für das 3. Ausbildungsjahr vorgesehenen Studienentgelts. Besteht er die Abschlussprüfung, erhält er darüber hinaus rückwirkend den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm gezahlten Studienentgelt und dem für das 4. Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt für 8 Tage.

Mit erfolgreicher Beendigung der integrierten Ausbildung ist das Studienentgelt nach Abs. 2 zu zahlen.

 
Hinweis

Für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil – enthält der TVSöD für den Fall der unverschuldeten Ablegung der Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit keine besonderen Regelungen. Dies hat zur Folge, dass während des Verzögerungszeitraumes das Studienentgelt für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt nach Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b oder c sowie die Studienzulage und mit Beendigung der integrierten Ausbildung das Studienentgelt gemäß Abs. 2 gezahlt wird.

[1] Das ist i. d. R. das Entgelt für das 3. Jahr des Ausbildungsteils nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge