Fachbeiträge & Kommentare zu Steuern

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Beauftragung einer anderen Finanzbehörde (Satz 2)

Rz. 9 Nach § 195 S. 2 AO kann die an sich zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags ist nicht mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf die beauftragte Finanzbehörde verbunden, sondern bedeutet lediglich, dass die an sich zuständige Finanzbehörde ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Prüfung nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt. Rz. 6 In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Aussetzungsgrund

Rz. 10 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO setzt voraus, dass "die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung (s. Rz. 6f.) davon abhängt", ob ein Steueranspruch besteht. Diese nach den Vorschriften des Steuerrechts zu treffende Entscheidung ist lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerverkürzung.[1] ob Steuern verkürzt worden sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 6 Einschränkungen der Rechtswegzuständigkeit i. Z. m. Straf- und Bußgeldverfahren (Abs. 3)

Rz. 34 In Angelegenheiten des Straf- und Bußgeldverfahrens sind die FG gem. § 33 Abs. 3 FGO nicht zuständig. Das Straf- und Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, dass das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.[1] Dies ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 1 Allgemeines und Adressaten der Norm

Grundsätzlich bestehen im steuerlichen Verwaltungsverfahren umfangreiche Mitwirkungs- und Vorlagepflichten. Geregelt sind diese vor allem in den §§ 90ff. AO und betreffen zunächst den Steuerpflichtigen, im Einzelfall aber auch Dritte. Diese Pflichten sind Ausfluss des staatlichen Interesses an einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuer.[1] Dieses staatliche Aufk...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 4.10 Weitere außerbilanzielle Korrekturen

Zeile 76 In dieser Zeile sind die steuerpflichtigen Einkünfte zu mindern, wenn sich eine bilanzielle Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit einer bereits versteuerten verdeckten Gewinnausschüttung ergibt. Dies ist der Fall, wenn eine Verpflichtung der Körperschaft gegenüber dem Gesellschafter in der Handels- und Steuerbilanz der Körperschaft passiviert, aber von der Finanzverwalt...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 6.2 Hinzurechnungsbeträge des Vz. 2021, die am 1.1.2022 zufließen, nach § 10 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung

Zeilen 133-136 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 137-139 Die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung wurden mit Gesetz v. 25.6.2021 (BGBl I 2021 S. 2035) ab 1.7.2021 geändert. Die bisherigen Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung sind aber noch für Hinzurechnungsbeträge bis inkl. 2021 anzuwenden. Erst für WJ der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 begi...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 3.2 Korrekturen für die Tonnagebesteuerung i. S. d. § 5a EStG

Zeile 26 Sowohl im Steuerbilanzgewinn als auch im handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag ist der tatsächliche Gewinn bzw. Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen enthalten. Dieser unterliegt nicht dem allgemeinen Steuersatz, sondern wird gem. § 5a EStG pauschal versteuert, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für Handelsschiffe, die im internationalen V...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 6.1 Nach DBA steuerfreie Einkünfte

Zeilen 127-130 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 131–132 Steuerfreie ausländische Einkünfte sind insbesondere Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, wenn das DBA die Freistellungsmethode vorsieht. Nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellte Bezüge aus ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen mehr als eine Streubesitzbeteiligung besteht, sind nicht hier, sondern in...mehr

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Finale Verluste: Die nächst... / 1. Sachverhalt

Konkret ging es um den Fall, dass die Klägerin W, eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, im Jahr 2004 eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich eröffnete. Aufgrund andauernder Verluste dieser Zweigniederlassung wurde diese im Jahr 2007 wieder geschlossen. Die steuerlichen Verluste aus der britischen Betriebsstätte konnten im...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 8.5 Steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG

Zeilen 178 bis 179 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 180 In Zeile 180 sind Veräußerungsgewinne einzutragen, die aus Beteiligungen stammen, die gem. der §§ 7 ff. AStG in den 7 vorangegangenen Jahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Diese sind gem. § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG steuerfrei, da die Erträge schon im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung deutscher Steuer unt...mehr

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Finale Verluste: Die nächst... / 2. Rechtliche Würdigung

Der BFH[17] führte zu dem Sachverhalt aus, dass W zwar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 und 2 KStG mit sämtlichen Einkünften (unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig sei. Jedoch seien die Verluste ihrer Betriebsstätte im Vereinigten Königreich nach Art. XVIII Abs. 2 DBA DE-GB – wonach ausländische Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit seien –, von der Bemessungsgrundl...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 8.2 Steuerfreie Ausschüttungen aus Zwischengesellschaften i. S. d. AStG

Zeilen 157–158 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 159 In Zeile 159 sind Ausschüttungen einzutragen, die aus Erträgen stammen, die gem. der §§ 7 ff. AStG in den 6 vorangegangenen Jahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Diese sind gem. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, da die Erträge schon im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung deutscher Steuer unterlegen haben....mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 10.1 Aktienfonds

Vor Zeilen 219–236 In den Zeilen 219–236 erden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 219 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, ...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 8.1 Laufende steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 und 4 (ggf. auch aufgrund eines DBA)

Zeilen 151 bis 155 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 156 bis 202 In Zeile 156 sind Ausschüttungen und sonstige Bezüge von Körperschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG mit positivem Vorzeichen in der Vorspalte einzutragen. Hierunter fallen alle Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG. Erfasst werden Ausschüttungen in- und ausländischer Körperschaften – ohne wei...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 11.8 Veräußerung und Teilwertab- und -zuschreibung

Vor Zeilen 266–268 In diesen Zeilen sind Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung von Spezial-Investmentfonds-Anteilen, Teilwertab- und –zuschreibungen auf solche Anteile oder sonstige Gewinn-/Verlustrealisation bei diesen Anteilen einzutragen. Für diese Gewinne/Verluste sieht § 49 InvStG eine Sonderregelung vor. Zeile 266 In Zeile 266 ist der sog. Anleger-Abkommensgewinn/-v...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 8.4 Veräußerungsgewinne und Teilwertaufholungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG

Zeilen 161-174 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 175 In Zeile 175 sind Gewinne, die nach § 8b Abs. 2 KStG nicht berücksichtigt werden, einzutragen. Für jede Veräußerung ist auf einer gesonderten Anlage der Veräußerungsgewinn unter Angabe des Veräußerungspreises, der Veräußerungskosten und des Buchwerts zu ermitteln. Dies betrifft Gewinne aus Beteiligungen an in- und ausländischen...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 10 Unmittelbar gehaltene Anteile an Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Vor Zeilen 219–268 Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds ist für die Zeit ab dem 1.1.2018 neu geregelt worden. Die Anteile am Fonds gelten als zum 31.12.2017 veräußert (§ 56 Abs. 2 InvStG). Die Folgen dieser fiktiven Veräußerung sind aber nicht im Vz 2017 zu erfassen, sondern werden erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert (§ 56 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Ab dem 1.1.2...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 2.2.4 Anzurechnende Steuern (Zeilen 111-113)

Zeilen 111-113 erfassen die anzurechnenden Steuern (Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschläge), die die jeweiligen laufenden Einkünfte aus Land – und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit betreffen. Beschränkung der Anrechenbarkeit von KapESt nach § 36a EStG und/oder § 31 Abs. 3 InvStG Zeilen 114/115 betreffen die sich aus § 36a EStG/§ 31 A...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 6.5 Anlagen FE-KAP, FE-K-Bet und FE-KAP-INV

Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären. Dabei ist zwischen Kapitalerträgen, die dem inländischen Kapitalertr...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 19 Zusammentreffen der Rechtslagen 2009 bis 30.06.2016 und ab dem 01.07.2016

Ab dem 1.7.2016 sind die Regelverschonung bzw. die Optionsverschonung ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Wert von 26.00.000 EUR (sogenannter Schwellenwert) überschreitet.[1] Dabei sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen. Wenn der (oder die) Vorerwerb(e) noch in...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.3 Übergang von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Ist neben begünstigtem Vermögen auch anderes nicht begünstigtes Vermögen vorhanden, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Der Entlastungsbetrag ist wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG): Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers, Aufteilung der in b) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. ...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 6.6 Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2

Bei Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug werden die Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2 benötigt. Hiermit werden insbesondere die auf die Beteiligten entfallenden abzuziehenden oder anzurechnenden ausländischen Steuern [1] (Anlage FE-AUS 1) festgestellt, sowie steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte, Hinzurechnungsbeträge nach dem Außens...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.2 Übergang nur von begünstigtem Vermögen

Ist nur begünstigtes Vermögen vorhanden, ist der Entlastungsbetrag wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG): Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers, Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (b) und der Steuerklas...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 2.3.4 Familienstiftungen nach § 15 AStG (Zeilen 194-198).

Zeilen 194 bis 198 betreffen ausländische Familienstiftungen und sich hieraus ergebende Einkünfte sowie anrechenbare ausländische Steuern.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.8 Tarifbegrenzung und eingetragene Lebenspartnerschaft

Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010[1] waren eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse III einzuordnen. Aus diesem Grunde kam auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zur Anwendung. Praxis-Beispiel Tarifbegrenzung bei eingetragenen Lebenspartnern – alte Rechtslage - Der Eingetragene Lebenspartner S schenkt in 2015 seinem eingetragenen Lebenspartner T eine...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.7 Verwaltungsvermögen und Tarifbegrenzung

Neben dem 15 %igen Anteil des begünstigten Vermögens fließt in die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG auch das Verwaltungsvermögen ein (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG), welches innerhalb von 2 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt zugeführt wurde.[1] Begrifflich spricht man hier von jungem Verwaltungsvermögen (vgl. auch R E 13b.19 ErbStR 2011). Hinzuweisen ist hier auf das Urteil d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2.8 Entstehen und Erlöschen der Haftungsschuld

Rz. 35 Der Haftungsanspruch des FA entsteht nach § 38 AO, sobald der Arbeitgeber den Haftungstatbestand i. S. v. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat. Dies geschieht dadurch, dass er entgegen § 41a Abs. 1 EStG nicht spätestens am 10. nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums als Fälligkeitszeitpunkt die LSt ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat.[1] Rz. 36 Die ...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 2.3.1 Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 3-60)

In den Zeilen 3-7 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 8-37 betreffen die ausländischen Einkünfte unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG sowie darauf entfallende ausländische Steuern, Zeilen 38 -42 die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG, Zeilen 43-48 die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG in der ab dem 1.7....mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 2.3.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Zeilen 145-193)

In den Zeilen 145 bis 149 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 150 bis 173 betreffen die ausländischen Einkünfte sowie darauf entfallende Steuern unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG und Zeilen174 bis 178 die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 12, 14 AStG. Die für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre einsetzende Hinzurechnungs...mehr

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Leitfaden 2022 – Anlage Gem / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck stellt eine Anlage dar, die die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG i. V. m. §§ 51–68 AO steuerbegünstigten Körperschaften der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 beizufügen haben. Soweit die Körperschaft wegen Unterhaltens eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO der Körperschaft- und der Gewerbesteuer nach den allgemei...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2 Begünstigungsfähiges Vermögen im Einzelnen

Begünstigungsfähig ist folgendes Vermögen:[1] der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ausgenommen sind aber Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG). Begünstigt ist auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches einer Betriebsstätte in einem Mitglieds...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.4 Anfechtung eines LSt-Haftungsbescheids

Rz. 91 Ein gegen den Arbeitgeber gerichteter LSt-Haftungsbescheid und ebenso ein gegen den Arbeitnehmer erlassener LSt-Nachforderungsbescheid können mit dem Einspruch und der Klage angefochten werden. Nur der Arbeitnehmer ist zu einem Rechtsmittel gegen den gegen ihn ergangenen Nachforderungsbescheid berechtigt. Einen gegen den Arbeitgeber erlassenen Haftungsbescheid können ...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 1.4 Benötigte Vordrucke

Welche Vordrucke benötigt werden, hängt zunächst davon ab, ob eine gesonderte Feststellungserklärung oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist. Bei einer gesonderten Feststellung werden benötigt: die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ( Hauptvordruck ESt 1 D ), für die Erklärung der gesondert festzu...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 2.3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Zeilen 61-144)

In den Zeilen 61 bis 65 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 66 bis 101 betreffen die ausländischen Einkünfte sowie darauf entfallende ausländische Steuern unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG, Zeilen 102 bis 119 betreffen die nach DBA steuerfreien Betriebsstätteneinkünfte und Zeilen 120 bis 124 die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 12,...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.1 Allgemeines

Bedingung für die 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonung ist, dass der Erwerber das Unternehmen weiter fortführt. Nach der Gesetzesbegründung ist ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze in einem erworbenen Unternehmen die jeweilige Lohnsumme. Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] ist für die Regelverschonung (8...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Definition

Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.4 Verhältnis zu anderen Haftungsvorschriften

Rz. 13 Wenn ein Arbeitgeber erkennt, dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, so kann er eine Haftungsinanspruchnahme vermeiden, indem er die noch fehlende LSt nachträglich vom Arbeitslohn einbehält (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies darf er aber nur bei der jeweils nachfolgenden Lohnzahlung tun. Später kann er sich von der Haftung durch eine Anzeige beim Betrieb...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Die Fortschreibung des früheren EK 02 ist durch Zeitablauf ersatzlos entfallen. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, au...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Ein Kernstück der Erbschafsteuerreform 2009[1] war die völlige Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen 2 Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Zum einen kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ig...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage ZwiG / 3 Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 und § 12 AStG)Kürzungsbetrag nach § 11 AStG

Zeilen 8 – 9 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 10 In diese Zeile ist der Beginn und das Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft anzugeben. Zeile 11 In dieser Zeile ist der Hinzurechnungsbetrag gem. § 11 AStG einzutragen. Der Betrag ist nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Einzutragen sind die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zw...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6.5 Zeitliche Anwendungsregelung

Die Änderungen und auch der Gleichlautende Ländererlass vom 10.10.2013 [1] sind auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht (vgl. auch § 37 Abs. 8 ErbStG).mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 17 Zeitliche Anwendungsregelung

Die neuen Regelungen traten zum 1.1.2009 in Kraft (Art. 6 Abs. 1 ErbStRG und § 37 Abs. 1 ErbStG). Für die geänderten Regelungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] gelten folgende Anwendungsregelungen:mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.4 Ausgangslohnsumme

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre, die vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer enden (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Ist vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr erfolgt, so bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahres in die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.2.2 Inhaltliche Bestimmtheit des LSt-Haftungsbescheids

Rz. 85 Wie jeder Verwaltungsakt muss auch ein LSt-Haftungsbescheid nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anderenfalls ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) und damit unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO). Für die inhaltliche Bestimmtheit eines LSt-Haftungsbescheids, der nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO schriftlich zu erteilen ist, reicht es aus, dass der Haftungsbescheid die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.1 Allgemeines

Die Berechnung des Entlastungsbetrags ist in § 19a Abs. 4 ErbStG aufgeführt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob nur begünstigtes Vermögen übergeht oder zusätzlich auch nicht begünstigtes Vermögen. Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug ...mehr