Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Republik Östlich des Uruguay (Hauptstadt: Montevideo; Amtssprache: Spanisch) ist ein Staat in Südamerika. Uruguay grenzt im Westen an > Argentinien, im Norden und Nordosten an > Brasilien, im Osten und Süden an den Atlantik bzw den Mündungstrichter des Rio de la Plata.

Seit dem VZ 2012 gilt das DBA vom 09.03.2010 mit Zustimmungsgesetz vom 15.10.2011 nebst Protokoll (BGBl 2011 II, 954 = BStBl 2012 I, 350; zum Inkrafttreten BGBl 2012 II, 131 = BStBl 2012 I, 365). Besonders für ArbN entspricht es im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA.

Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder -protokoll sind mit Stand zum 01.01.2023 keine bekannt gemacht (BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Östlich des Uruguay (Art 3 Abs 1 Buchst a). Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 4). Die Regelungen über die Gleichbehandlung (Art 23) gelten jedoch für alle Staatsangehörigen, unabhängig von einer Ansässigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Besonderheiten gelten für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder (> Rz 5).

Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf einen Zwölfmonatszeitraum bezogene 183-Tage-Regelung (Art 14 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 14 Abs 3).

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Vergütungen für eine Arbeit auf Seeschiffen oder auf Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liegt (Art 14 Abs 4, > Doppelbesteuerung Rz 201 ff). Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15 Abs 1). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff.

Ungeachtet der Bestimmungen des Art 14 (> Rz 3 f) können Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Direktor oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden (Art 15 Abs 2). Der Begriff "Direktor" bezieht sich dabei in Deutschland auf den "Geschäftsführer" (Nr 4 des Protokolls).

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt worden ist (Art 16; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff); für Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 75 ff. Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einnahmen dem Künstler oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen (Art 16 Abs 2). Abweichend besteuert der Vertragsstaat, aus dessen öffentlichen Kassen der Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat ganz oder überwiegend unterstützt worden ist. Das gilt auch, wenn die Unterstützung von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert worden ist (Art 16 Abs 3).

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bezüge aus öffentlichen Kassen einschließlich der Ruhegehälter besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Kassenstaat; Art 18 Abs 1 Buchst a und 2 Buchst a). Eine Ausnahme gilt für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis, wenn der Empfänger außerhalb des Kassenstaats ansässig ist, dort seine Tätigkeit ausübt und entweder Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht nur ansässig ist, um seiner Tätigkeit nachzugehen (> Ortskräfte; Art 18 Abs 1 Buchst b und Abs 2 Buchst b; > Doppelbesteuerung Rz 241). Die Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen > Juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden (Art 18 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff und Rz 241 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Regelung über Bezüge aus öffentlichen Kassen gelten auch für Entwicklungshelfer, die in den anderen Staat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind (Art 18 Abs 4; > Doppelbesteuerung Rz 194).

 

Rz. 9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Regelungen über Vergütungen aus öffentliche...

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