Rz. 421

Zum wichtigen Grund vgl. grundsätzlich Rz. 538 ff. Einzelfälle sind in Rz. 561 ff. nach Stichworten alphabetisch gelistet.

 

Rz. 422

Sozusagen als Vorbemerkung ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, der zwischen der Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes und dem wichtigen Grund zur Arbeitsablehnung für den Arbeitnehmer besteht. Unzumutbare Arbeitsangebote dürfen stets aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Unzumutbarkeit wiederum kann sich aus verschiedenen Aspekten heraus ergeben, insbesondere aus einem Verstoß gegen Vermittlungsgrundsätze und aus besonderen persönlichen Umständen und Verhältnissen.

 

Rz. 423

Die Sperrzeitrelevanz eines Arbeitsangebotes setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit die Vermittlung nach den gesetzlichen Grundsätzen durchgeführt hat. Wurde bei dem Arbeitsangebot gegen die Grundsätze für die Vermittlung nach § 36 verstoßen, liegt hierin ein wichtiger Grund für den Arbeitslosen, das Arbeitsangebot abzulehnen. Ein Verstoß gegen die Vermittlungsgrundsätze macht ein Arbeitsangebot stets für den Arbeitnehmer unzumutbar, sodass er es aus wichtigem Grund ablehnen darf, ohne den Eintritt einer Sperrzeit befürchten zu müssen. Ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer besteht demnach bei Arbeitsangeboten zur Beschäftigung gegen ein Gesetz oder die guten Sitten, etwa Lohnwucher und Lohn unterhalb der Vorgaben des Mindestlohngesetzes sowie bei Beschäftigung in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich (§ 36 Abs. 1 und Abs. 3). Ebenso liegt ein wichtiger Grund bei einer nicht angemessenen Ausbildungsvergütung vor. Diese ist unangemessen, wenn sie die im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehene Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet (BAG, Urteil v. 16.5.2017, 9 AZR 377/16). Grundsätzlich sind aber auch Arbeitslose in Bezug auf mögliche Arbeitsangebote in der Pflicht, nach ihren Möglichkeiten einen vorhandenen wichtigen Grund zur Arbeitsablehnung zu beseitigen. Das wird insbesondere persönliche Umstände, möglicherweise im familiären Bereich, betreffen.

 

Rz. 424

Die Agentur für Arbeit ist zwar nicht verpflichtet, von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen daraufhin zu überprüfen, ob eine Vermittlung auch tatsächlich in eine abhängige Beschäftigung mündet. Den Arbeitnehmer trifft aber keine versicherungsrechtliche Obliegenheit, zukünftig einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Insofern bezieht sich § 36 Abs. 4 nicht auf die Sperrzeitrelevanz von Arbeitsangeboten, sondern auf den Vermittlungsservice der Agenturen für Arbeit gegenüber Arbeitgebern. In sperrzeitrechtlicher Hinsicht stimmt das mit dem Umstand überein, dass auch die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit keine leistungsrechtlichen Folgen für den Arbeitslosen hat. Zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a bei selbstständiger Tätigkeit vgl. die Komm. zu § 28a.

 

Rz. 425

§ 35 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet die Agentur für Arbeit, beim Vermittlungsangebot u. a. Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer jede Arbeit ablehnen darf, die nicht seinen Neigungen entspricht. Zu beachten ist jedoch seine Eignung und seine Leistungsfähigkeit für die angestrebte Beschäftigung, hier begründet ein Mangel eine Arbeitsablehnung aus wichtigem Grund. Dabei sind auch Entwicklungen der beruflichen Qualifikation, etwa durch Fortbildung wie auch durch anhaltende Arbeitslosigkeit bis zur Langzeitarbeitslosigkeit und Arbeitsentwöhnung einzubeziehen. Daneben soll eine Vermittlung nicht nur unter arbeitsmarktlichen Aspekten sinnvoll, insbesondere möglichst nachhaltig sein, sondern auch individuell zugeschnitten keine berechtigten beruflichen Aussichten zerstören. In diesem Rahmen ist ein sachgerechtes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass auch seinen persönlichen Verhältnissen Rechnung trägt. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass auch der Wunsch des Arbeitnehmers um Vermittlung in eine unterwertige Beschäftigung von der Agentur für Arbeit in sperrzeitrechtlicher Hinsicht beachtlich sei. Dies ist unter versicherungsrechtlichen Aspekten kaum nachvollziehbar.

 

Rz. 426

Zu Besonderheiten der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten vor dem Eintritt von Arbeitslosigkeit vgl. Rz. 640 ff.

 

Rz. 427

Arbeitslosen ist nur eine arbeitsförderungsrechtlich versicherungspflichtige Beschäftigung zumutbar, also weder eine selbstständige Tätigkeit noch eine geringfügige Beschäftigung unter 15 Stunden wöchentlich. Im Übrigen gelten die Zumutbarkeitskriterien nach § 140. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung einer angebotenen Arbeit kann sich daher wegen Unzumutbarkeit der vorgesehenen Beschäftigung insbesondere aus mangelnder Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutz entgegen gesetzlicher, tarifvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgelegter Bestimmungen ergeben (§ 140 Abs. 1 und 2). Aus personenbezogenen Gründen kommen insbesondere höhere Arbeitsentgeltminderungen gegenüber der bisherigen Entlohnung und unzumutbar lange Pendelzeiten zum Arbeit...

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