EBIT ("earnings before interest and taxes") spiegelt den Erfolg vor Zinsen und Steuern wider. Somit ist diese Größe finanzierungsneutral. EBIT entspricht dem "ordentlichen Ergebnis vor Zinsen". Oftmals findet sich für EBIT auch die Bezeichnung "net operating profit" (NOP), Betriebsergebnis (ohne Ansatz kalkulatorischer Zinsen) oder operatives Ergebnis.

EBIT wird beim Gesamtkostenverfahren wie folgt ermittelt: EBITDA ist um die verschiedenen Abschreibungen sowie die Goodwill-Abschreibung zu reduzieren. Als Zwischenschritt wird oftmals noch die Größe EBITA ("earnings before interest and taxes and amortization") ausgewiesen, die den Betriebserfolg vor der Firmenwertabschreibung wiedergibt.

Der Vorteil des EBIT ist die verbesserte Vergleichbarkeit von Abschlüssen bei unterschiedlicher Finanzstruktur und Steuerbelastung. Der Nachteil ist darin zu sehen, dass Zinsen und Steuern einen zahlungspflichtigen Aufwand darstellen.

Tabelle 2 zeigt – ausgehend von Tabelle 1 – die EBIT-Ermittlung nach dem Gesamtkostenverfahren.

 
  Gesamtkostenverfahren
= EBITDA
Abschreibungen
= EBITA (Betriebserfolg vor Firmenwertabschreibung)
Firmenwertabschreibung
= EBIT

Tab. 2: Ermittlung EBIT nach dem Gesamtkostenverfahren

Bei der EBIT-Ermittlung besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren. Beim Gesamtkostenverfahren ist die Gliederung nach Aufwandsarten durch alle Positionen strukturiert, wogegen beim Umsatzkostenverfahren die Ermittlung nach dem Sekundärprinzip erfolgt. Das bedeutet, dass die Material- und Personalaufwendungen sowie die Abschreibungen und Verwaltungsaufwendungen möglichst weitgehend den betrieblichen Funktionsbereichen zugeordnet werden und den Positionen "Herstellungskosten zur Erzielung des Umsatzes", "Vertriebskosten" und "Verwaltungskosten" zugerechnet werden.

Tabelle 3 zeigt, wie die Ergebnisgröße EBIT beim Umsatzkostenverfahren ermittelt wird.

 
  Umsatzkostenverfahren
  Umsatzerlöse
Herstellungskosten zur Erzielung des Umsatzes
= Bruttoergebnis
Vertriebskosten
Verwaltungskosten
Forschungs- und Entwicklungskosten
+ Sonstige betriebliche Erträge
Sonstige betriebliche Aufwendungen
= EBIT

Tab. 3: Ermittlung EBIT nach dem Umsatzkostenverfahren

Ein Vergleich zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren zeigt, dass die Zuordnung von Sachverhalten zu einzelnen GuV-Positionen zu Verschiebungen zwischen Betriebs- und Finanzergebnis sowie auch innerhalb des Betriebsergebnisses führen kann. Beispielsweise sind Personalkosten oder Abschreibungen beim Umsatzkostenverfahren den Bereichen Herstellung, Vertrieb oder Verwaltung zuzuordnen. Bei entsprechender Abgrenzung können bei dieser Vorgehensweise auch relativ hohe Verwaltungskosten durch gezielte Maßnahmen gering ausgewiesen werden. Eine weitere kosmetische Optimierungsmöglichkeit besteht darin, Teilkosten in der GuV anzusetzen. Die Herstellungskosten werden dadurch niedrig ausgewiesen und die Differenz zu den Vollkosten wird in der Sammelposition "Sonstiger betrieblicher Aufwand" erfasst. Dadurch kann eine günstigere Kostenstruktur der Fertigung dargestellt werden. Somit kann konstatiert werden, dass beim Umsatzkostenverfahren auf jeden Fall größere Gestaltungsspielräume für den Abschluss bestehen.

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