Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Gesetzgeber ist oft gehalten, einen Tatbestand abstrakt und mehrdeutig zu formulieren, um alle Sachverhalte zu erfassen, an die eine Rechtsfolge geknüpft werden soll. Vage oder mehrdeutige Begriffe, die – anders als Legaldefinitionen – im Gesetz nicht definiert sind, werden als unbestimmte Rechtsbegriffe bezeichnet. Bei der Subsumtion, dh der Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, sind unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen. Dabei gibt es jedoch keinen Spielraum, eine Auslegung ist entweder zutreffend oder falsch, was gerichtlich in vollem Umfang überprüft und korrigiert werden kann. Nur in Ausnahmefällen, zB bei Prüfungsentscheidungen oder beamtenrechtlichen Beurteilungen, wird der Verwaltung ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuerkannt (vgl BVerfG vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34–58). Enthält eine Rechtsnorm bei der Beschreibung des Tatbestands einen unbestimmten Rechtsbegriff und lässt bei der Rechtsfolge eine Ermessensentscheidung zu, wird in der Literatur von einer Kopplungsvorschrift gesprochen.

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird in einer Rechtsnorm, die eine Ermessensentscheidung zulässt, ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet, ist es nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte (BFH 105, 101 = BStBl 1972 II, 603) nicht möglich, den unbestimmten Rechtsbegriff der Tatbestandsseite zuzuordnen. Zu entscheiden war über die Frage, ob die Vorschrift des § 131 Abs 1 Satz 1 Reichsabgabenordnung idF des StÄndG 1961, wonach Steuern erlassen werden können, wenn ihre Einziehung unbillig wäre, von den Gerichten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "unbillig" voll überprüft werden kann. Die ablehnende Entscheidung ist vielfach kritisiert worden (vgl H/H/Sp/Wernsmann, § 5 AO Rz 93 und T/K/Drüen, § 5 AO Rz 25). Folgte man jedoch der Auffassung, der unbestimmte Rechtsbegriff "unbillig" sei von den Gerichten voll überprüfbar, handelte es sich – trotz der Formulierung "können" – nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung, denn es ist nicht denkbar, dass eine Einziehung von Steuern unbillig ist und gleichwohl kein Steuererlass ausgesprochen wird.

 

Rz. 7–9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffern einstweilen frei.

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