Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die ErbSt ist als Personensteuer (vgl BFH 139, 253 = BStBl 1984 II, 27; > Steuer Rz 6) nicht auf die ESt anrechenbar (§ 12 Nr 3 EStG). Das gilt auch für die nach § 23 ErbStG gezahlte ErbSt, die nicht vom Kapitalwert der Rente, sondern jährlich im Voraus von dem Jahreswert erhoben wird (BFH 232, 441 = BStBl 2011 II, 680). § 35b EStG sieht eine Ermäßigung der ESt vor, wenn eine > Bemessungsgrundlage sowohl mit ESt als auch mit ErbSt belastet ist (> Erbschaftsteuer-Ermäßigung).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einer Erbschaftsteuer-Versicherung als Todesfallversicherung, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat und auf die mindestens ein Versicherungsbeitrag noch bis Ende 2004 entrichtet wurde, sind die Beiträge begünstigte Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG und werden als solche im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs 4 EStG steuerlich als SA berücksichtigt (zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 und 55 ff; H 10.5 EStH).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der ErbSt unterliegen Zuwendungen des ArbG an den ArbN durch > Letztwillige Verfügung, wenn diese alleiniger Rechtsgrund der Zuwendung ist (> Arbeitslohn Rz 121 f). Andere Zuwendungen des ArbG an den ArbN, die nicht durch das Dienstverhältnis bedingt und deshalb kein Arbeitslohn sind, können der Schenkungsteuer unterliegen (Freibetrag 20 000 EUR nach § 16 Abs 1 Nr 7 ErbStG); davon sind übliche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen (vgl § 13 Abs 1 Nr 14 ErbStG). Zu den – derzeit sechs – deutschen DBA auf dem Gebiet der ErbSt vgl BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195, Übersicht in der Anlage unter I.2.

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