Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 1. Hintergrund der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG

Möglichkeit der Steuerbefreiung für grundsätzlich steuerbare Lieferungen: § 4 Nr. 4b UStG soll Art. 156 Abs. 1 Buchst. a und c und Art. 158 MwStSystRL in das nationale Recht umsetzen.[1] Diese Kannbestimmungen erlauben es einem Mitgliedstaat, für die grundsätzlich steuerbaren, im Inland[2] ausgeführten Lieferungen von nicht eingeführten Waren eine Steuerbefreiung vorzusehen....mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / II. Steuerbarkeit und Steuerbefreiung von Krypto-Transaktionen – Systematischer Überblick

1. Currency Token Steuerbefreite sonstige Leistung gem. § 4 Nr. 8 b) UStG: Ausgangspunkt der umsatzsteuerlichen Einordnung von Kryptowerten ist die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.[13] Danach stellt der Umtausch von Bitcoin in Fiatwährungen und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 MwStSystRL dar, die nach...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / e) Nachweisführung

Die Ausführungen des BMF aus 2004 zur Nachweisführung werden im Wesentlichen unverändert übernommen. Da jedoch nunmehr geklärt ist, dass eine Beendigung durch andere Handlungen als die Einfuhr im Inland für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG unschädlich ist, sollte dies aus Unternehmenssicht unproblematisch sein.mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr – eine (un-)endliche Geschichte (USTB 2026, Heft 7, S. 213)

StB, Dipl.oec. Robert C. Prätzler, Kerikeri, Neuseeland Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 4b UStG ist nunmehr über 20 Jahre alt (eingeführt mit Wirkung zum 1.1.2004 durch StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2645). Leider ergaben sich regelmäßig erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Anwendung, auf die der folgende Beitrag näher eingeht. Eigentlicher Anlas...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Notwendige Einfuhr im Inland

Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Normwortlaut, der nur Lieferungen "...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Aussagen des BMF

Das BMF hatte bereits vor einiger Zeit im Entwurf eines deutlich kürzeren Schreibens die Absicht verkündet, bestimmte Lieferungen an Endverbraucher in Zolllagern aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4b UStG auszuklammern. Dies ist nunmehr geschehen. Ein neuer Abs. 6 in Abschn. 4.4b.1 UStAE führt aus, dass "Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen ...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 2. Ausgewählte wesentliche Unsicherheiten bei der Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG

a) Notwendige Einfuhr im Inland Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Norm...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 4. Ein neues Problemfeld: die "Kleinanleger-Falle"

a) Aussagen des BMF Das BMF hatte bereits vor einiger Zeit im Entwurf eines deutlich kürzeren Schreibens die Absicht verkündet, bestimmte Lieferungen an Endverbraucher in Zolllagern aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4b UStG auszuklammern. Dies ist nunmehr geschehen. Ein neuer Abs. 6 in Abschn. 4.4b.1 UStAE führt aus, dass "Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem ...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / e) Mögliche Gesetzesänderung

Dem Vernehmen nach war geplant, im Gesetzgebungsverfahren für das kommende Jahressteuergesetz 2026 den Wortlaut des § 4 Nr. 4b UStG anzupassen. Die Änderung sollte klarstellenden Charakter haben und eine eindeutigere Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Lieferungen an Kleinanleger aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung schaffen. Allerdings wurde kein konkreter Formu...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / c) Nachweisführung

Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 machte es sich weiterhin relativ einfach, was die Nachweisführung anging. Es wurde lediglich lapidar ausgeführt, der liefernde Unternehmer müsse einen "Beleg" besitzen, aus dem hervorgehe, dass sich die Ware in einem Nichterhebungsverfahren befinde. Als Beispiel wird eine Bescheinigung des Lagerhalters über die Einlagerung ("Lagerschein") b...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / b) Hintergrund

Eine offizielle Begründung für die neue Einschränkung gibt es bisher nicht. Vermutlich sollen als unerwünscht empfundene Steuergestaltungen eingedämmt werden. Wenn nämlich Edelmetalle mit Ausnahme von Anlagegold[25] im Inland geliefert werden, unterliegen entsprechende Transaktionen der Umsatzbesteuerung. Dies bewirkt u.a., dass die Anlage in Silber im Gegensatz zur Anlage in...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 3. Kernaussagen des BMF im aktuellen Schreiben zur allgemeinen Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG

Im Folgenden werden die wesentlichen Ausführungen im neuen BMF-Schreiben wiedergegeben und eingeordnet. a) Beendigung des Verfahrens ausreichend, keine Einfuhr erforderlich Das BMF macht deutlich, dass jede Beendigung eines der besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK unschädlich für die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG auf Vorstufenlieferungen der Ware ist.[17] Neben der Einfuhr w...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / d) Keine Aussage zur Registrierungspflicht

Das aktuelle BMF-Schreiben enthält deutlich weniger Beispiele. Zugleich wird das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 aufgehoben. Es ist erwähnenswert, dass im neuen BMF-Schreiben die Aussagen, dass in bestimmten Fällen für ausländische Unternehmer keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht bestehe, ersatzlos entfallen sind. Weitere Erläuterungen gibt es seitens des BMF jedoch...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / f) Aufnahme in den UStAE

Anders als bisher[23] werden alle wesentlichen Aussagen des BMF unmittelbar in den UStAE integriert, was sehr zu begrüßen ist, da dies die rechtliche Klarheit erhöht.mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / d) Keine höchstrichterliche Finanzrechtsprechung

Bis auf den heutigen Tag musste sich der BFH nicht mit § 4 Nr. 4b UStG befassen. Es gibt weder veröffentlichte Entscheidungen noch bekannte anhängige Revisionsverfahren. Auf der FG-Ebene sieht es kaum anders aus. Das FG Köln konnte zwar im Jahr 2019 zu einem Sachverhalt Stellung nehmen, in dem § 4 Nr. 4b UStG zumindest erwähnt wird,[15] doch geht das FG nicht weiter auf die V...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / b) Einfuhr im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Es ist weder zwingend noch stets der Fall, dass eine Ware, die sich im Inland in einem besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK befindet, auch im Inland eingeführt wird. Im Gegenteil, das Versandverfahren dient häufig dazu, eine Nicht-Unionsware in einem Mitgliedstaat zu entladen und in einen anderen zu transportieren, damit sie dann dort eingeführt wird. Das BMF macht deutlich...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / c) Rechtsfolgen

Keine steuerfreie Lieferung mehr möglich: Folgt man der neuen Auffassung des BMF, so sind für Kleinanleger bestimmte Gegenstände im Inland trotz Zollverfahrens nicht mehr steuerfrei lieferbar. Dies ist für Unternehmen, die entsprechende Geschäfte betreiben, ebenso wie für die Anleger massiv nachteilig, da nunmehr Umsatzsteuer abzuführen ist. Es ergibt sich ein theoretisches w...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / c) Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung aus dem Zollverfahren

Das BMF erläutert, dass es möglich ist, mit Waren, die in einem besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK geführt werden, im Zuge der Verfahrensbeendigung eine innergemeinschaftliche Lieferung[20] oder eine Ausfuhrlieferung[21] zu bewirken.[22]mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Beendigung des Verfahrens ausreichend, keine Einfuhr erforderlich

Das BMF macht deutlich, dass jede Beendigung eines der besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK unschädlich für die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG auf Vorstufenlieferungen der Ware ist.[17] Neben der Einfuhr wird explizit die Wiederausfuhr erwähnt. Beispiel: Der Unternehmer A lagert aus dem Drittland kommende Computerchips in einem Zolllager in Hamburg ein. Er verkauft Teile der...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 5. Schlussbemerkung

Grundsätzlich ist das neue BMF-Schreiben sehr positiv zu bewerten. Insbesondere erhöht es die Rechtssicherheit bei Lieferungen von Waren in bestimmten Zollverfahren. Es behebt die Unsicherheit, ob bei Waren, die nie im Inland eingeführt werden, wirklich eine steuerfreie Lieferung möglich ist, und ist daher für Unternehmen von erheblicher praktischer Relevanz. Leider hat das B...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / [Ohne Titel]

StB, Dipl.oec. Robert C. Prätzler, Kerikeri, Neuseeland Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 4b UStG ist nunmehr über 20 Jahre alt (eingeführt mit Wirkung zum 1.1.2004 durch StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2645). Leider ergaben sich regelmäßig erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Anwendung, auf die der folgende Beitrag näher eingeht. Eigentlicher Anlass...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / b) Registrierungspflichten im Inland

Registrierungspflicht als Umkehrschluss aus §§ 22a UStG f.: Grundsätzlich ist es ständige Verwaltungsmeinung, dass ein ausländischer Unternehmer, der im Inland steuerfreie Umsätze ausführt, dennoch zu einer Registrierung im Inland verpflichtet ist. Dies kann insbesondere im Umkehrschluss aus den §§ 22a bis 22e UStG abgeleitet werden. In § 22a UStG heißt es nämlich: "Ein Unte...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / d) Kritische Würdigung

Die geänderte Auffassung des BMF überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst ist fraglich, ob sie überhaupt mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist. Dieser befreit bekanntlich Lieferungen "vor der Einfuhr" von der Umsatzsteuer. Die h.M. in der Literatur hatte hierzu bereits vertreten[31], dass die Steuerbefreiungsvorschrift auch anzuwenden sei, wenn keine Einfuhr im Inland ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Krypto-Exchanges und Handelsplattformen

Kryptobörsen nehmen im Ökosystem eine Schlüsselrolle ein. Stellt der Betreiber den Marktteilnehmern seine Plattform als technischen Marktplatz zur Verfügung, kann für die erhobenen Gebühren die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. b UStG in Betracht kommen, wenn der Betreiber entweder selbst als Vertragspartei eingreift oder die Order in einer Vermittlerrolle zusammenführt.[7...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 6. Lending

Kreditähnliche Leistung? Beim Lending werden aus ertragsteuerlicher und verwaltungsseitiger Sichtweise Kryptowerte gegen Vergütung zeitweise überlassen.[46] Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vor. Ob beim Lending die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG greift, ist ungeklärt. Für eine Einordnung als kreditähnliche Leistung spricht d...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 1. Currency Token

Steuerbefreite sonstige Leistung gem. § 4 Nr. 8 b) UStG: Ausgangspunkt der umsatzsteuerlichen Einordnung von Kryptowerten ist die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.[13] Danach stellt der Umtausch von Bitcoin in Fiatwährungen und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 MwStSystRL dar, die nach Art. 135 Abs. 1 ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / a) Lieferung oder sonstige Leistung?

Non Fungible Token (NFTs) dokumentieren mittels Blockchain-Technologie die virtuelle Einzigartigkeit einer digitalen Datei und ermöglichen deren entgeltliche Übertragung.[49] Im Unterschied zu Currency Token sind NFTs nicht austauschbar und stellen Unikate dar. Ihr Anwendungsbereich reicht von digitaler Kunst über Collectibles bis zur Tokenisierung physischer Gegenstände, wo...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Vorsteuerabzug

Unternehmer, die umsatzsteuerbefreite Krypto-Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG ausführen, sind grundsätzlich nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Miner, die in Hardware und Strom investieren, aber umsatzsteuerbefreite (oder nicht steuerbare) Ausgangsumsätze erzielen. Zwei Korrektive sind in der Praxis relevant: Erstens besteht di...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Security Token, Asset Token und hybride Token

Gleichsetzung mit konventionellen Wertpapierformen: Security Token weisen aktien- oder schuldverschreibungsähnliche Merkmale auf. Ihre steuerbare Übertragung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach § 4 Nr. 8 lit. e oder f UStG umsatzsteuerbefreit, da sie den konventionellen Wertpapierformen – in Anlehnung an die Hedqvist-Grundsätze – gleichzusetzen sind.[23] Für ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Utility Token und die Gutscheinregelung

Mehrzweck-Gutschein: Utility Token gewähren dem Inhaber Zugang zu einer Dienstleistung oder einem Produkt des Emittenten.[33] Funktional handelt es sich um digitale Gutscheine, so dass §§ 3 Abs. 13–15 UStG heranzuziehen sind.[34] Da bei der Emission regelmäßig weder inhaltlich noch zeitlich feststeht, welche spezifische Leistung der Token gewähren wird, sind Utility Token ga...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / c) Steuersatz bei "Kryptokunst"

Ist die Steuerbarkeit bejaht und eine Steuerbefreiung verneint, stellt sich die Frage des anwendbaren Steuersatzes. Bei der entgeltlichen Übertragung eines NFT wird nicht die Datei selbst, sondern die dokumentierte Inhaberschaft an dem Werk übertragen.[63] Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG scheidet mangels einer Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG aus. In Be...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 4. Initial Coin Offerings (ICO)

Bei der Emission von Security Token im Rahmen eines ICO liegt nach ständiger EuGH-Rechtsprechung keine steuerbare Leistung vor, da die Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Aktien keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.[37] Der spätere Handel ist sodann nach § 4 Nr. 8 lit. e, f oder c UStG umsatzsteuerbefreit (s. oben II.2). Werden Utility Token emittiert, greifen die Guts...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Stefan Eymann[*] Der Beitrag untersucht die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten im Spannungsfeld zwischen einem auf identifizierbare Parteien zugeschnittenen Regelwerk und einer auf Pseudonymität, Dezentralität und Automatisierung basierenden Technologie. Ausgehend von der Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14) werden die Steuerba...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / V. Fazit, Handlungsempfehlungen und Ausblick

Die vorstehende Untersuchung zeigt ein ernüchterndes Bild: Nahezu zehn Jahre nach der Hedqvist-Entscheidung des EuGH befindet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten noch immer in einem Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Die einzige höchstrichterlich geklärte Frage – die Steuerbefreiung des Umtauschs von Bitcoin in Fiatwährungen – betrifft den simpelsten ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 5. Mining, Staking und Forging

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass die Leistungen der Miner nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis erbracht werden.[39] Begründet wird dies damit, dass die Transaktionsgebühren freiwillig gezahlt werden und der Block Reward durch das System selbst – nicht durch einen identifizierbaren Leistungsempfänger – gewährt wird.[40] In der Literatur wird diese Auffassung differe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Vorsteuerabzugsverbot bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen (§ 15 Abs. 2 UStG)

Rz. 358 § 15 Abs. 2 UStG ordnet den Ausschluss des Vorsteuerabzugs an: - in Nr. 1 bei steuerfreien Umsätzen und i - n Nr. 2 bei Umsätzen im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Diese Einschränkung der Neutralität der MwSt im Unternehmerbereich war bereits in der 2. EG-MwSt-Richtlinie v. 11.4.1967 systemkennzeichnend enthalten. Durch dieses Abzugs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 2 UStG gem. § 15 Abs. 3 UStG

Rz. 385 Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ein, wenn die erworbenen oder eingeführten Gegenstände sowie die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen der Ausführung von Umsätzen dienen, die nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 5 UStG steuerfrei sind. Diese Umsätze werden also durch die Steuerbefreiung i. V. m. de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Systematische Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Rz. 1 Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des seit dem 1.1.1968 in Deutschland geltenden Umsatzsteuerrechts; er ist das bestimmende Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug), das in Deutschland entsprechend den europäischen Vorgaben der MwStSystRL zu gelten hat.[1] Der EuGH spricht in ständiger Rspr. davon, dass der Vorsteuerabzug "int...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.6 Einzelfragen

Rz. 206 Entsprechend den in Rz. 94. dargestellten Zuordnungsgrundsätzen ist beim Einkauf vertretbarer Sachen, deren teilweiser Verbrauch unstreitig dem privaten Bereich zugedacht ist, eine Aufteilung nach der Verwendung im Unternehmen und im privaten Bereich regelmäßig erforderlich. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE spricht hier vom Aufteilungsgebot. Die Aufteilung muss aber ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Jüngere gesetzgeberische Entwicklung des § 15 UStG

Rz. 13 Obschon seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems der Vorsteuerabzug bisher grundsätzlich unangetastet blieb, hat die gesetzliche Regelung des Vorsteuerabzugs laufend teilweise einschneidende Änderungen erfahren. Maßgeblich dafür sind nicht nur die Änderungen der unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben, sondern gelegentlich auch Urteile des EuGH, aus denen sich unio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Grundsätze

Rz. 400 Der Vorsteuerabzug allgemein und das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG im Besonderen bereiten in der Praxis keine Schwierigkeiten, wenn ein Unternehmer entweder nur Umsätze tätigt, die voll zum Abzug berechtigen, oder nur solche, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Werden jedoch in einem Unternehmen sowohl Umsätze getätigt, die zum Vorsteuerabzug ber...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG hinsichtlich des privat genutzten Anteils bei Grundstücken

Rz. 350 § 15 Abs. 1b UStG, der gem. § 27 Abs. 16 UStG [1] für Wirtschaftsgüter gilt, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde, schließt den Vorsteuerabzug aus bei vom Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen

Rz. 321 Die Vereinfachung der Ausstellung von Rechnungen über Kleinbeträge war schon bei Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 ein allgemeines Anliegen der Wirtschaft. Insbesondere war dort eine Sonderregelung erforderlich, wo ein einfaches Berechnungsverfahren mit Kassenzetteln, Fahrscheinen und ähnlichen Belegen gebräuchlich und allgemein üblich ist. Aufgrund de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.4.2 Sofortabzug

Rz. 155 Der Vorsteuerabzug ist zeitlich unabhängig von entsprechenden Umsätzen des Unternehmers. Es gilt das schon in Rz. 102 erläuterte Prinzip des Sofortabzugs. Zur Einschränkung beim Leistungsempfänger im Fall der Ist-Versteuerung durch den leistenden Unternehmer s. das in Rz. 102a erwähnte EuGH-Urteil v. 10.2.2022.[1] Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht zur Gewäh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Factoring

Rz. 427 Im Urteil v. 26.6.2003[1] hat der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH v. 17.5.2001[2] dahingehend beantwortet, dass sowohl das unechte als auch das echte Factoring eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie darstelle, sodass auch ein Recht zum Vorsteuerabzug gem. Art. 17 der 6. EG-Richtlinie besteht. Dies wird ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Inhalt des § 15 UStG

Rz. 9 § 15 UStG regelt in Abs. 1 die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, in Abs. 2 das Verbot des Abzugs bei bestimmten Steuerbefreiungen. Abs. 1a schließt den Vorsteuerabzug für bestimmte Aufwendungen aus, die nicht streng betrieblich veranlasst sind. Der seit dem 1.1.2011 geltende Abs. 1b schließt den Vorsteuerabzug anteilig aus bei sowohl u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.6.2 Probleme bei Gebäuden

Rz. 239 Große Vielfalt weisen die Sachverhalte bzw. Gestaltungsformen bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden auf. In der Praxis ist besonders die umsatzsteuerliche Beurteilung der Errichtung von Gebäuden auf Ehegattengrundstücken oft schwierig, weil in diesem Bereich vielfach mangels eindeutiger Absprachen und Verträge keine klaren Rechtsverhältnisse herrschen. Rz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2.1 Geschuldete Einfuhrumsatzsteuer

Rz. 264 Der Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. d. F. ab dem 30.6.2013 (Rz. 20) die geschuldete EUSt für eingeführte Gegenstände als Vorsteuer abziehen. Bis zum Urteil des EuGH v. 29.3.2012[1] herrschte in Deutschland die Praxis, gestützt auf den Wortlaut des § 15 Abs. Nr. 4 UStG vor dem 30.6.2013, dass nur die entrichtete EUSt abziehbar sei – obschon bereits Art...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.7 Vorsteuerabzug aus Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes

Rz. 251 Schon seit dem 1.1.1980 bietet § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuern, die aus An- oder Vorauszahlungen stammen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der USt vorliegt und dass die Zahlung geleistet worden ist. Im Gegensatz zum in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geregelten (Normal-)Fall des Sollprinzips, dass der Vorsteue...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.6 Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Rz. 297 Obwohl ein spezieller Buchnachweis für den Vorsteuerabzug nicht gefordert wird, ist der Unternehmer nach § 22 UStG verpflichtet, zur Festsetzung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung[1] Aufzeichnungen zu machen. Für den Vorsteuerabzug müssen nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 bis 9 UStG folgende Angaben aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein: Praxis-Beispiel die Entgelte...mehr