Hinsichtlich des Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG gilt bezüglich der Abtretbarkeit eines entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Vorsteuer-Vergütungsanspruchs: ist ein Vorsteuer-Vergütungsanspruch entstanden, kann der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft seine diesbezügliche Forderung gegenüber der (EU-ausländischen) Finanzbehörde an die Kapitalgesellschaft abtreten. Einer Festsetzung der Vorsteuer-Vergütung durch die ausländische Finanzbehörde bedarf es dafür nicht.[1]

In Deutschland werden (seit 21.12.2022 auch gesetzlich in § 18 Abs. 9 UStG festgelegt) Vorsteuerbeträge nicht vergütet, wenn diese in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 13a UStG bzw. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. mit § 6a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG vorliegen können.[2]

[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.5.2021, 8 K 8152/20, EFG 2021 S. 1502; Rev. eingel., Az. des BFH: I R 27/21; die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss v. 8.9.2021, R 27/21).

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