Achtung

600 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei

§ 3 Nr. 34 EStG regelt die „Aufwendungen des Arbeitgebers für "Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung". Hierfür sind 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des § 20 SGB V des o. g. Präventionsleitfadens entsprechen.

Die Gesundheitsleistungen sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu erbringen. Ob als Bar- oder Sachleistung spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht auf den Lohn angerechnet oder in Lohn umgewandelt wird.

Hier ist grundsätzlich eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, denn Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Nahrungsergänzungsprodukte oder Leistungen von Anbietern, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, fallen nicht unter diese Regelung.

Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchzuführen.

 
Praxis-Tipp

Wasser und Obst – kostenfrei

Genussmittel und Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Mineralwasser, Gebäck, Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben als Aufmerksamkeit steuerfrei (R19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR). Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht.

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