Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Zuwendung des Familienheims unter Lebenden an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Rz. 29 Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.17 Zuwendungen an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

Rz. 80 § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG enthält für Zuwendungen an den Bund, ein Bundesland, eine inländische Gemeinde oder einen inländischen Gemeindeverband (z. B. Bezirk) unabhängig vom Zweck bzw. der Art und Höhe der Zuwendung eine persönliche Steuerbefreiung. Erfasst sind Zuwendungen unter Lebenden und Erwerbe von Todes wegen, also insbesondere auch Erwerbe des Fiskus als gese...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Rz. 54 § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für Ansprüche auf Entschädigungsleistungen der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, wobei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf einen entsprechenden Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden durch Verwandte des Opfers beschränkt ist.[1] Nach früherer Ansicht des BFH erfasste die Vorschrift über seine...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Schuldbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 45 Die infolge eines Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten nach § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen.[1] Wird der Erbe durch den Erbfall gegenüber dem Erblasser von einer Schuld befreit, führt diese Schuldbefreiung zu einem steuerbaren Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.12 Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 65 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG stellt die Vermögensgegenstände steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen in der Vergangenheit im Wege einer – nicht notwendigerweise steuerpflichtigen – Schenkung bzw. durch einen Übergabevertrag zugewendet hatten und die nunmehr an diese Personen von Todes wegen zurückfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.16 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Rz. 77 Die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG besitzt erhebliche Praxisrelevanz und führt zu einer Entlastung des Stpfl. und der FinVerw. Entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG wird man derartige Zuwendungen von der Anzeigepflicht ausnehmen[1] und auf eine Zusammenrechnung mit früheren Erwerben gem. § 14 ErbStG verzichten können. Übliche Ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11 Zuwendung von Pflegegeld (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG)

Rz. 62 Im Zuge der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem Gesetz vom 26.5.1994[1] wurden die Befreiungsvorschriften des § 13 ErbStG durch das Gesetz vom 11.10.1995[2] mit Wirkung zum 1.4.1995 um die Steuerbefreiung für die Weitergabe des gesetzlichen Pflegegelds gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG ergänzt. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 1 SGB XI können pflegebe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18 Zuwendungen an Religionsgesellschaften und steuerbegünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

Rz. 81 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG gilt für Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts bzw. inländische jüdische Kultusgemeinden (Buchst. a), an inländische steuerbegünstigte Institutionen (Buchst. b) und ausländische Kirchen oder sonstige begünstigte Körperschaften, sofern der jeweilige...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und anderen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Rz. 53 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG regelt die Steuerbefreiung von Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz und weiteren, in der Praxis jedoch z. T. nur eingeschränkt relevanten Gesetzen, wie z. B. dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c ErbStG) und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f ErbStG). Die Vorschrift befreit nach ihrem ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

Rz. 49 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG sind die Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern steuerbefreit, sofern diese Personen erwerbsunfähig oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind und der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.1 Zuwendungen an inländische Kirchen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG)

Rz. 82 Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder inländische jüdische Kultusgemeinden sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG ohne weitere Einschränkung steuerfrei. Als inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die Eva...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.20 Zuwendungen an politische Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Rz. 93 Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG und ihre Gebietsverbände sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerfrei, soweit sie deren freien und satzungsgemäßen Verwendung dienen. Verwendungswünsche des Spenders sind unschädlich, sofern sie unverbindlich sind und keine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG darstellen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Angemessenheit von Zuwendungen zum Unterhalt (§ 13 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 100 § 13 Abs. 2 ErbStG enthält eine Definition des Begriffs des angemessenen Unterhalts i. S. d. § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG.[1] Als angemessen gilt nach § 13 Abs. 2 S. 1 ErbStG eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht, wobei nach § 13 Abs. 2 S. 2 ErbStG eine dieses Maß übersteigende Zuwendung zum Ausschluss der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.21 Leistungen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG)

Rz. 95 § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG wurde durch das Gesetz vom 16.7.2021[1] mit Wirkung vom 23.7.2021 eingeführt. Die Vorschrift stellt Entschädigungsleistungen an Missbrauchsopfer von Religionsgemeinschaften etc. steuerfrei. Die Neuregelung ist hinsichtlich der leistenden Einrichtungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 19 S. 1 ErbStG ausdrücklich weit gefasst. Es sollen sämtliche Leist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.14 Zuwendungen für angemessenen Unterhalt und Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

Rz. 71 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten ist auf Zuwendungen unter Lebenden beschränkt und kann nicht über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus auf entsprechende Erwerbe von Todes wegen ausgedehnt werden.[1] Nach h. M. sind zudem lediglich laufende Zuwendungen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.19 Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Rz. 90 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit als Auffangvorschrift zu § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu einem dieser bestimmten Zwecke gesichert ist.[1] Die Vorschrift begünstigt nicht einen bestimmten Empfängerkreis, sondern die Verfolgung eines bestimmten steuer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 5 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nach ihrer Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind. Personen der Steuerklasse I – d. h. insbesondere Ehegatten, Kinder und Enkelkinder – können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.13 Verzicht auf einen Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Rz. 68 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs steuerfrei. Zwar entsteht ein Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers, der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt jedoch erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.15 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Rz. 74 § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG stellt Zuwendungen an inländische Pensions- und Unterstützungskassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerfrei, sofern diese die für die Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.[1] Ist die entsprechende Kasse aufgrund einer sog. Überdotierung nach § 6 KStG teilweise steuerpflichtig, unterliegt die Zuwendun...mehr

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Gaststätten, Imbiss, Cateri... / 6.1 Pflichtangaben und Aufbewahrungspflicht

Grundsätzlich ist ein Unternehmer berechtigt Rechnungen über seine Leistungen zu stellen. Soweit der Unternehmer an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person leistet, ist er jedoch zur Rechnungsstellung verpflichtet[1]; das gilt auch bei steuerfreien Leistungen.[2] Eine Rechnung muss binnen 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden, bei vorheriger...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 11 Für die Besteuerung einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG durchbricht das ErbStG die allgemeine Besteuerungssystematik unentgeltlicher substanzieller Vermögensverschiebungen und normiert vor dem Hintergrund des Bereicherungsprinzips weitreichende Sonderregelungen, da Erwerbsvorgänge im Wege der Zweckzuwendung weder den Erwerber noch eine oder mehrere bestimmte ande...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Differenzbesteuerung, beweg... / 6.2 Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb

Der Erwerber darf die Differenzbesteuerung nicht anwenden, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land erworben hat.[1] Nimmt der Lieferant die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch, scheidet die Differenzbesteuerung aus. Praxis-Beispiel Innergemeinschaftlicher Erwerb Herr Vondergroot aus Holland verkauft einen massiven B...mehr

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Gaststätten, Imbiss, Cateri... / 2.15 Leistungsort bei Restaurationsumsätzen

Erbringt ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland Restaurationsumsätze im Ausland (z. B. auf Bodenseeschiffen), unterliegen diese trotzdem der deutschen Umsatzsteuer. Die Ortsbestimmung und damit das Besteuerungsrecht erfolgte bis einschließlich 2009 nach § 3 a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des Restaurationsunternehmers.[1] Seit 1.1.2010 gilt: Ist die Abgabe von Speisen und Get...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG für Rückübertragungen an die Eltern u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Stundungsvoraussetzungen

Rz. 36 § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in sachlicher Hinsicht nach der bis 30.6.2016 geltenden Rechtslage für den Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG a. F. bzw. nach der ab 1.7.2016 geltenden Rechtslage für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG, d. h. für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inlan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

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Gaststätten, Imbiss, Cateri... / 3 Kurzfristige Beherbergung (Hotels etc.): Steuersatz

Seit 1.1.2010 gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %.[1] Ermäßigt besteuert sind insoweit die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleich...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) § 3 Nr. 13 GewStG bei einer Einmann-GmbH

Der Gewinn aus Unterrichtserteilung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH kann nach § 3 Nr. 13 GewStG steuerfrei sein. Das FG gewährte die Steuerbefreiung in einem Fall, in dem ein nebenberuflich als Dozent tätiger Hochschullehrer seinen Lehrauftrag unter dem Mantel einer GmbH erbracht hatte. FG Düsseldorf v. 10.8.2023 – 9 K 1130/22 G, EFG 2023, 1789, Re...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 4 Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option zur Umsatzsteuer)

Die meisten Steuerbefreiungen führen zum Vorsteuerausschluss[1] (Vorsteuerabzug/Ausschluss). Dies sind die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG. Lediglich die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1–7 UStG (z. B. steuerfreie Exporte wie Ausfuhrlieferung / innergemeinschaftliche Lieferung) führen nicht zum Vorsteuerausschluss.[2] Im Hinblick auf den Vorsteuerausschluss ist bei...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 3 Steuerfreie Umsätze

Nur Umsätze, die steuerbar sind, können auch steuerpflichtig sein. Ein steuerbarer Umsatz ist immer dann steuerpflichtig, wenn es für den betreffenden Umsatz keine ausdrückliche Steuerbefreiung gibt. Für Vereine gibt es eine große Anzahl von Steuerbefreiungen. Die häufigsten Steuerbefreiungen sind: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.[1] Dies ist bei der Verä...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 1 Abgrenzung unternehmerischer und nichtunternehmerischer Bereich

Das Unternehmen (auch bei Vereinen) umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit.[1] Bei Vereinen gehört zu dieser unternehmerischen Tätigkeit: Vermögensverwaltung; Zweckbetrieb; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die meisten Vereine haben einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich. Nur wenige Vereine sind ausschließlich nichtunternehmerisch tätig. Dies w...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 5.1 Ermäßigter Steuersatz für Lieferungen und sonstige Leistungen

Ist ein Umsatz steuerpflichtig, ist zu prüfen, welchem Steuersatz dieser unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG. Von den dort aufgeführten Tatbeständen soll an dieser Stelle auf zwei häufig vorkommende Ermäßigungen hingewiesen werden: Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theaterv...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 2.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer. Ein solcher liegt unter folgenden Voraussetzungen vor[1]: Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, die Lie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnveredelung / 2.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Nach der grundsätzlichen Systematik des Umsatzsteuerrechts ist auch bei Be- oder Verarbeitungsleistungen, bei denen die Gegenstände im Anschluss daran in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, zunächst über die Steuerbarkeit dieser Leistungen zu entscheiden. Hierfür ist maßgebend, wo sich der Leistungsort befindet. Ist der Auftraggeber ein im Inland ansässiger ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 3.4 Steuerbefreiung trotz fehlendem Belegnachweis

Der BFH hat mittlerweile seine Rechtsprechungsgrundsätze hinsichtlich der Anerkennung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch für Ausfuhrlieferungen übernommen.[1] Hiernach ist das Vorliegen des buch- und belegmäßigen Nachweises keine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen (mehr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 2.6 Be- oder Verarbeitung des Gegenstands vor der Ausfuhr unschädlich für die Steuerbefreiung

Vor der Ausfuhr eines Gegenstands werden häufig sowohl im Auftrag des Lieferanten als auch seines Kunden noch Arbeiten an ihm durch Dritte durchgeführt, sog. Lohnveredelung. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG sind diese vor der endgültigen Ausfuhr erbrachten Leistungen unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung. Praxis-Beispiel Ausfuhr nach Lohnveredelung Die A-GmbH liefert an...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

2.1 Zuordnung der Warenbewegung in das Drittlandsgebiet zum eigenen Umsatz Oberste Priorität für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung hat, wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung[1], dass dem eigenen Umsatz die Warenbewegung über die Grenze zugeordnet werden kann. Die Zuordnung der Warenbewegung (über die Grenze) zum eigenen Umsatz bestimmt s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnveredelung / 3.1 Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lohnveredelungsleistungen

Alle Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die in der Verfügung des Auftraggebers verbleiben, einschließlich der Begutachtung von Gegenständen, werden im EU-Binnenmarkt einheitlich als sonstige Leistung behandelt. Dies hat den Vorteil, dass jegliche Leistungen an Gegenständen, unabhängig vom Grad ihrer Einwirkung und Veränderung, umsatzsteuerrechtlich einheitlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Innergemeinschaftlicher Erwerb / 5 Besondere Steuerbefreiungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gemeinschaftswaren soll weitgehend der Abwicklung bei Drittlandswaren gleichgestellt werden. Insofern müssen im Zusammenhang mit der Einfuhr gewährte Steuerbefreiungen entsprechend für den innergemeinschaftlichen Erwerb Anwendung finden. Die Vorschrift des § 4b UStG regelt daher (in Analogie zu § 5 UStG) zunächst bestimmte auch bei I...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 5.1 3-Monats-Frist beachten

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Reisende aus Staaten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union (EU) als Ausfuhrlieferungen steuerfrei, wenn sie der Kunde im persönlichen Reisegepäck ausführt. Häufig wird in diesem Bereich vom "Export über den Ladentisch" gesprochen. Der Begriff des persönlichen Reisegepäcks ist ein autonomer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 2.1 Zuordnung der Warenbewegung in das Drittlandsgebiet zum eigenen Umsatz

Oberste Priorität für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung hat, wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung[1], dass dem eigenen Umsatz die Warenbewegung über die Grenze zugeordnet werden kann. Die Zuordnung der Warenbewegung (über die Grenze) zum eigenen Umsatz bestimmt sich nach den Kriterien für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 2.4 Ausfuhrlieferungen und Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf Lieferort und -zeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Warenbewegung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen.[1] Hierbei spricht man von der bewegten Lieferung (Beförderung- oder Versendungslieferung). Nur bei dieser warenbewegten Lieferung kommt eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 4 Besonderheiten bei Gegenständen zur Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln

Für die Ausfuhr bestimmter Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z. B. Pkw, Kombiwagen, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug) dienen, wird die Steuerbefreiung generell ausgeschlossen, wenn der ausländische Abnehmer befördert oder versendet bzw. sie im persönlichen Reisegepäck ausführt. Bei den betroffenen Waren handelt es sich sowohl um Kra...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnveredelung / 4 Belege, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten

Die Gewährung der Steuerbefreiung bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ist immer mit Warenbewegungen über die Drittlandsgrenze verbunden. Gelangen die Gegenstände nach der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet, sind die für eine Ausfuhrlieferung gültigen Nachweispflichten vom Lohnveredler entsprechend anzuwenden. Sowohl in Beförderungs- als auch in V...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 2.3 Abnehmer befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet

Werden die Liefergegenstände vom Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder ver­sendet, muss sich der Lieferant davon überzeugen, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer[1] handelt. Ausländischer Abnehmer ist eine Person, die ihren Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jewei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Innergemeinschaftliches Ver... / 1 Liefer- und Erwerbsfiktion

Ein unternehmensinternes Verbringen von Gegenständen liegt vor, wenn sich die Gegenstände am Beginn und am Ende der Versendung oder Beförderung in der Verfügungsmacht ein und desselben Unternehmers befinden. Ist dieses Kriterium erfüllt und liegt das Ende bzw. der Beginn der Beförderung oder Versendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so erfolgt die Gleichstellung zu einer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnveredelung / 2.2 Besonderheiten der Einfuhr und des Erwerbs der Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet durch ausländische Auftraggeber

Tatbestandsmerkmal für die Steuerbefreiung der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ist in jedem Fall die Verfügungsmacht des Auftraggebers über die zu be- oder verarbeitenden Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet. Die Gegenstände müssen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in dieses Gebiet eingeführt oder hier erworben worden sein. Bei inländischen Auftraggebern kann der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 2.5 Gebrochene Beförderung oder Versendung

An der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands sind regelmäßig entweder nur der Lieferer oder nur der Abnehmer bzw. in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter beteiligt. Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind, weil sie z. B. übereingekommen sind, sich – unabhängig von der Frage, wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ausfuhrlieferung / 3.2.1 Beförderung mit eigenen Fahrzeugen des Lieferanten oder Abnehmers

Wenn das IT-Verfahren "ATLAS" nicht genutzt wird, muss der Unternehmer zum Nachweis der Warenbewegung über die Drittlandsgrenze den amtlichen Ausfuhrnachweis (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) erbringen. Die Grenzzollstellen sind verpflichtet, bei der Erteilung der Ausfuhr- und Abfertigungsbestätigungen mitzuwirken. Gem. § 9 UStDV soll der Beleg über die Au...mehr