Fehlt eine der notwendigen Rechnungsangaben oder sind die Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann der Rechnungsempfänger hieraus keinen Vorsteuerabzug erhalten. Deshalb muss die Rechnung ggf. berichtigt werden. Die Berichtigung hat der Rechnungsaussteller selbst vorzunehmen oder ein Dritter, der mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt war, bei Gutschriften der Gutschriftsaussteller.

 
Praxis-Tipp

Ergänzung der fehlenden bzw. Berichtigung der falschen Angaben ausreichend

Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Das Berichtigungsdokument sollte sich spezifisch und eindeutig auf die zu berichtigende Rechnung beziehen, z. B. durch die Angabe der fortlaufenden Nummer der ursprünglichen Rechnung (eine neue Rechnungsnummer für das Berichtigungsdokument ist nicht erforderlich).

Wird das Berichtigungsdokument elektronisch übermittelt, müssen die für elektronische Rechnungen geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.

Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.[1] Aus der berichtigten Rechnung muss sich eindeutig ergeben, wer die Berichtigung vorgenommen hat und dass ein Berichtigungswille besteht.[2]

Besitzt der Leistungsempfänger eine für den Vorsteuerabzug nicht ausreichende Rechnung, kann er eine berichtigte Rechnung verlangen. Dies muss er allerdings ggf. vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen.

Nach früherer Verwaltungsauffassung war der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erst im Zeitpunkt des Zugangs der berichtigten Rechnung möglich, also nicht rückwirkend, was zum Anfallen von Nachzahlungszinsen führte. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des EuGH ist im Falle einer Rechnung des Leistenden mit fehlender Steuernummer bzw. USt-IdNr. bzw. fehlender Rechnungsnummer bzw. fehlendem Rechnungs- oder Leistungsdatum unter bestimmten Umständen eine Rechnungsberichtigung rückwirkend zulässig, sodass ggf. keine Nachzahlungszinsen mehr anfallen.[3]

 
Wichtig

Rückwirkende Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug zulässig

Nach der aufgrund des o. g. EuGH-Urteils geänderten BFH-Rechtsprechung,[4] der sich zwischenzeitlich die Verwaltung angeschlossen hat[5], kann eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung zurückwirken. Dies setzt jedoch eine berichtigungsfähige (Erst-)Rechnung voraus, die ausreichende (Grund-)Angaben enthält

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur ausreichenden Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Die Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Damit sind in jedem Fall die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, das Leistungsdatum sowie die Steuernummer oder die USt-IdNr. in der Rechnung nachträglich ergänzbare oder berichtigungsfähige Angaben, die einer Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nicht entgegenstehen.

Für die Berichtigungsfähigkeit ist eine allgemeine Leistungsbeschreibung ausreichend (z. B. "betriebswirtschaftliche Beratung"); der Vorsteuerabzug setzt dagegen eine konkretere Leistungsbeschreibung voraus. Diese könnte jedoch im Zuge der Rechnungsberichtigung rückwirkend nachgeholt werden. Möglich ist die Berichtigung der Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG.

Zulässig ist auch, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt.

Wirkt eine Rechnungsberichtigung zurück, kann auf die Korrektur von Voranmeldungen innerhalb eines Besteuerungszeitraums verzichtet werden. Die Vereinfachung gilt jedoch nicht jahresübergreifend.

Bei einer fehlerhaften Rechnung sollte unverzüglich eine Rechnungsberichtung beim Rechnungssteller eingefordert werden. Die Rechnungsberichtigung sollte dem Finanzamt vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung bzw. muss spätestens bis zur mündlichen Verhandlung beim FG vorgelegt werden.

Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung ist – mit Ausnahme einer Übergangsregelung durch die Finanzverwaltung – kein Wahlrecht, sondern gilt zwingend. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung kann auch zum Nachteil des Leistungsempfängers führen.[6]

Ein anderer Fall liegt vor, wenn nach Rechnungstellung das vereinbarte Leistungsentgelt berichtigt wird (z. B. aufgrund von Reklamationen und Mängelrügen des Kunden). Hier muss der Leistungsempfänger den bisher geltend gemachten Vorsteuerabzug unverzüglich berichtigen – auch wenn er (noch) keine berichtigte Rechnung erhalten hat.

Enthielt die (Erst-)Rechnung keinen oder einen zu geringen Umsatzsteuerausweis (z. B. bei unzutreffender Annahme einer Geschäftsveräußerung i.G., einer Steuerbefreiung oder einer Organschaft), wirkt der spätere nachträgliche erstmalige Umsatzsteuerausweis für den Vorsteuerabzug nicht zur...

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