Bei privaten Arbeitgebern bestimmt sich der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs nach den Sätzen des Kaufkraftausgleichs im öffentlichen Dienst. Diese für die einzelnen Länder in Betracht kommenden Kaufkraftzuschläge und ihre jeweilige Geltungsdauer werden ca. vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.[1]

Wird einem Arbeitnehmer von einem privaten inländischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gewährt, bleibt er im Rahmen der in der nachfolgenden Tabelle[2] aufgeführten Abschlagssätze steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer

  • aus dienstlichen Gründen ins Ausland entsandt wird und
  • dort für einen begrenzten Zeitraum
  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.[3]

Allerdings haben die Regelungen zum Kaufkraftausgleich bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft nur geringe Bedeutung, da bei diesen i. d. R. schon eine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Auslandstätigkeitserlasses (ATE)[4] gegeben ist.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreier Kaufkraftausgleich ohne Progressionsvorbehalt

Im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass unterliegt der steuerfreie Kaufkraftausgleich nicht dem Progressionsvorbehalt.

6-monatiger Mindestaufenthalt

Ein steuerfreier Kaufkraftausgleich kommt nur in Betracht, wenn der geplante Auslandsaufenthalt 6 Monate überschreitet.[5] Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer im Ausland liegt weder ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. v. § 9 AO vor noch kann von der Begründung eines Wohnsitzes ausgegangen werden.

Auf Basis einer Prognoseentscheidung ist eine Entsendung für einen begrenzten Zeitraum anzunehmen, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Auf die tatsächliche Rückkehr des Arbeitnehmers kommt es nicht an.

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