Die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 34 EStG setzt voraus, dass der steuerpflichtige Teilbetrag der Entlassungsentschädigung in einem Kalenderjahr zufließt.[1] Wird eine einheitlich zu beurteilende Entschädigungsleistung in Raten ausgezahlt und fließen die Teilzahlungen dem Arbeitnehmer in einem Veranlagungszeitraum zu, ist das grundsätzlich unschädlich.

Keine Steuerermäßigung bei Teilzahlung einer Abfindung (Ausnahme: geringfügige Teilzahlungen)

Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in mehreren Veranlagungszeiträumen ist grundsätzlich schädlich. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen, die im Verhältnis zur Hauptleistung als geringfügige Zahlung anzusehen sind. Diese sind aus Vereinfachungsgründen anzunehmen, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung betragen.[2] Für die Prüfung der Zusammenballung ist die aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung einheitlich zu beurteilen.

Zahlung weiterer laufender Leistungen ist unschädlich

Unschädlich sind neben der Entlassungsentschädigung gezahlte laufende Bezüge, wenn diese nicht Gegenstand der Abfindungsvereinbarung sind. Entscheidend für die einheitliche Beurteilung ist der Rechtsgrund der Zahlung. Betriebsrenten oder weitergewährte Personalrabatte stehen der Anwendung der Vorschrift des § 34 EStG auf die eigentliche Barabfindung deshalb nicht entgegen, sofern sie nicht Gegenstand der Abfindungsvereinbarung sind, der Anspruch auf sie also auch ohne vorzeitiges Ausscheiden bestanden hätte. Erhält ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses mehrere Zahlungen, ist eine einheitliche Entschädigung nur anzunehmen, wenn sämtliche Teilleistungen als "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden.[3]

Schwierig kann die Abgrenzung nach dem Rechtsgrund in den Fällen sein, in denen dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses Leistungen zugesagt werden, die gleichwohl der Sache nach keine Entschädigung sind, weil sie nicht unmittelbar als Ersatz für entgehende bzw. entgangene Einnahmen gewährt werden. Auch wenn insoweit eine Gesamtvereinbarung erfolgt, hat in diesen Fällen eine getrennte Behandlung zu erfolgen, losgelöst von der eigentlichen Entschädigung. Das BMF-Schreiben vom 1.11.2013[4] enthält eine abschließende Regelung, für welche Sachverhalte dies zu bejahen ist.

Weitere Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenballung

Außerdem lässt das BMF-Schreiben von dem Grundsatz der Zusammenballung in einem Kalenderjahr im Wege der Billigkeit bestimmte weitere Ausnahmen zu:

  • Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge,
  • lebenslängliche betriebliche Versorgungsleistungen,
  • planwidriger Zufluss in 2 Jahren,
  • Steuerbefreiung für Rentenbeiträge nach § 187a SGB VI.
 
Hinweis

Steuerunschädliche Zahlung der Abfindung im Folgejahr

Es steht den Beteiligten frei abweichend vom Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses die Auszahlung auf den aus ihrer Sicht steuerlich günstigsten Zeitpunkt zu legen. Es gilt hierbei das Zuflussprinzip.[5]

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