Durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 28 EStG wurde die Steuerbefreiung für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ausgedehnt.[1] Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nach Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand[2] gemildert oder vermieden werden können, sind ebenfalls begünstigt. Die Steuerbefreiung ist entsprechend der Regelung für Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der insgesamt zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge begrenzt.

Leistet ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer von ihm veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI, sind diese Zukunftssicherungsleistungen als Entlassungsentschädigung zu behandeln. Die Beiträge sind deshalb nach der Vorschrift des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Verbleibt danach ein steuerpflichtiger Teil und leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, kann eine darüber hinaus als Einmalbetrag zugeflossene Entlassungsentschädigung aus Billigkeitsgründen ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert werden, auch wenn der Zufluss in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen erfolgt.

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