Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Zeit von 2002 bis heute.

Rn 9 Die stärksten Eingriffe in das Gesamtsystem des BGB seit seinem Inkrafttreten hat das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 (BGBl I 3138) gebracht, das zum 1.1.02 in Kraft getreten ist und zu einer Neubekanntmachung des BGB v 2.1.02 geführt hat (BGBl I 02, 42, ber. 2902 und BGBl I 03, 738). Diese Novellierung war zwar durch drei Richtlinien der EU veranlasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.13 (BGBl I, 795) neu eingefügt worden und am 19.5.13 in Kraft getreten. Nach der bis zum 18.5.13 geltenden Regelung des § 1626a I BGB aF stand nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nur dann gemeinsam zu, wenn sie üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 312 ff BGB

Rn 1 Der durch das SchRModG eingefügte Untertitel 2 enthielt zunächst va das alte G über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v 16.1.86 (HWiG) in den §§ 312, 312a aF und das FernabsatzG v 27.6.00 in den §§ 312b bis 312d aF. Beide Vorschriftengruppen wie auch § 312i aF dienten der Umsetzung der HausTWRL und der FernabsRL. Durch das VerbrKrRL-UG wurden d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.12.2000[3] geändert und ist in dieser Fassung z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Gesetzesänderungen.

Rn 1 Die Vorschrift soll eine im Interesse der Allgemeinheit liegende funktionsfähige Forderungsvollstreckung ermöglichen (BGH NJW 99, 2276, 2278 [BGH 18.05.1999 - XI ZR 219/98]). Regelmäßig sind dem Gläubiger die Verhältnisse zwischen Schuldner und Drittschuldner unbekannt. Um planvoll vorgehen zu können, benötigt der Vollstreckungsgläubiger Informationen darüber. Die deswe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zuständigkeit.

Rn 7 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 152, richtet sich also regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, § 152 II (vgl näher § 152 Rn 10 f). Insb bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern kann sich die örtliche Zuständigkeit aus § 152 III ergeben; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl näher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verletzung revisiblen Rechts (Abs 1).

Rn 2 Nur die Verletzung von Bundesrecht oder von solchem Landesrecht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt, kann der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Der Begriff ›Oberlandesgericht‹ ist – wie in § 545 I – wörtlich zu verstehen (vgl BTDrs 14/4722, 118). Die verletzte Rechtsvorschrift muss in mehr als einem OLG-Bezirk gelten. Es reicht n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Unterabschn 3 enthält besondere Verfahrensvorschriften betreffend das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger. Um die unterhaltsrechtliche Position minderjähriger Kinder zu stärken, wurde erstmalig gem Art 3 Nr 9 KindUG (v 6.4.98, BGBl I, 666) mWz 1.7.98 mit dem vereinfachten Verfahren ein neues verfahrensrechtliches Instrument zur Festsetzung des U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 3 Seit dem ZPO-Reformgesetz v 27.7.01 (BGBl I 1887) gibt es in der ZPO und in den auf sie verweisenden Gesetzen nur noch die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde; die früheren Formen der einfachen, der befristeten und der weiteren Beschwerde finden sich gelegentlich außerhalb der ZPO (vgl zB §§ 66, 68 GKG). Mit der ZPO-Reform sollte ›auch das Beschwerderecht als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Abdingbarkeit.

Rn 1 Der unabdingbare § 593 regelt bei nachvertraglichen Änderungen der Verhältnisse – und Fehlen einer wirksamen vertraglichen Pachtanpassungsklausel (Hamm BzAR 16, 282) – die landpachtrechtliche Risikoverteilung, bezogen auf die Chancen der Fruchtziehung selbst (vgl MüKo/Harke § 593 Rz 1, Hamm BzAR 16, 282). Er will den Abschluss langfristiger Verträge erleichtern. Allein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit regelte sie die Fortgeltung des vor dem neu geschaffenen Pfändungsschutzkonto bestehenden Kontopfändungsschutzes (dazu die Kommentierung in der 3. Aufl). Dadurch sollte ein Übergang auf das neue Kontopfändun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Jurkat, Die Organschaft im KSt-Recht, Verlag Recht und Wirtschaft, 1975; Prinz, Unternehmens-StRef: Auch die Organschaft gehört auf den Prüfstand! FR 1999, 646; Dötsch/Pung, StSenkG, Die Änderungen bei der KStG und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000 Beil 10; Faulhaber, Neuerungen im Bereich der Organschaft nach dem StSenkG, INF 2000, 609; Fenzl/Hagen, Überlegungen zur Organschaf...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff.; Althoff/Wirth, Nichtfinanzielle Berichterstattung und Prüfung im DAX 30. Eine Analyse der Erstanwendung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, WPg 2018, S. 1138–1149; Arbeitskreis Externe und Interne Überwach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgrundlage.

Rn 1 Mit dem ProdHaftG wird die EG-Richtlinie zur Produkthaftung (RL 85/374/EWG, ABl 85, L 210/29, geändert durch RL 1999/34/EG, ABl 99, L 141/20) in deutsches Recht umgesetzt. Die zunächst auf Art 100 EWGV aF (Art 115 AEUV), später ergänzend auf Art 95 EG aF (Art 114 AEUV) gestützte RL statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und anderer Verantwortlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bildet einen zentralen Baustein für einen systematisch ausgeformten Schutz der Lebensgrundlagen bei Forderungspfändungen (Überblick bei Ahrens NJW 10, 2001). Aktuell wird eine Reform des Pfändungsschutzkontos diskutiert. Nach dem Diskussionsentwurf v 1.11.18 und dem RefE vom 15.10.19 ist jetzt der RegE eines Gesetzes zur Fortentwicklun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Historische Entwicklung, Ausstrahlung und Fortentwicklung.

Rn 5 Der deutsche Zivilprozess hat seine Wurzeln va im römisch-kanonischen und im germanischen Recht. Später hat sich etwa im langobardischen Reich auch ein germanisch-romanischer Mischprozess entwickelt. Besonders bedeutsam war die Weiterentwicklung des kanonischen Prozesses, wobei die kirchliche Gerichtsbarkeit mehr und mehr auch auf weltliche Angelegenheiten ausgedehnt wu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Berufung.

Rn 21 Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erfolgt nach Maßgabe des § 529 I 1. Danach ist es an die Beweiswürdigung der 1. Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH NJW-RR 18, 651, 652 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 1. Maßnahmen des Gesetzgebers vom ErbStRG 2009 v. 24.12.2008 bis zum StÄndG 2015 v. 20.11.2015

Rz. 114 [Autor/Stand] Dieser ihm vom BVerfG auferlegten Verpflichtung kam der Gesetzgeber durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] nach. Hierdurch haben vornehmlich die sich mit den Wertansätzen befassenden Regelungen im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils unter D. des BewG (§§ 95 bis 109a BewG a.F.) einschneidende Änderungen erfahren. Rz. 115 [Autor/Stand] ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag und Bindung an den Gläubigerantrag.

Rn 2 Ein Antrag ist erforderlich, damit die Einkünfte eingeholt werden (§ 802a II Nr 3), denn immerhin handelt es sich um eine kostenverursachende Maßnahme. Der Gerichtsvollzieher kann also nicht vAw tätig werden und Fremdauskünfte einholen. Es besteht auch insoweit Formularzwang (Modul N Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Bestehen Zweifel an der Identität de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gegen in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahinge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergangsregelung.

Rn 17 Art 17 I über die Scheidungsfolgen in der am 29.1.13 geltenden Fassung war anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 28.1.13 eingeleitet wurde (Art 229 § 28; dazu MüKo/Winkler von Mohrenfels Art 229 Rz 1. Inzwischen ist freilich eine weitere Reform erfolgt, s Rn 1.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die mit der KapMuG-Reform 2012 vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereichs (s § 1 KapMuG Rn 5) würde bei bereits laufenden Musterverfahren ggf zu einer deutlichen Erweiterung des Kreises der Beteiligten führen; damit verbundene Verfahrensverzögerungen in laufenden Musterverfahren sollen mit der vorliegenden Übergangsregelung verhindert werden (BTDrs 17/8799, 27).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsrecht.

Rn 7 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 (BGBl I, 1707) zum 1.7.10 kann der Schuldner die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Der für eine Übergangszeit bis zum 31.12.11 unabhängig von einem P-Konto in § 850l geregelte Kontopfändungsschutz ist zum 1.1.12 außer Kraft getreten, Art 7 des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren im Jahre 2005 neu geschaffene Vorschrift ist durch das am 1.11.12 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.12 teilweise neugefasst worden (BGBl I 12, 2182) (zur Reform des KapMuG allg: vgl Halfmeier DB 12, 2145; S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zustellungsreformgesetz.

Rn 1 Mit Wirkung zum 1.7.02 ist das Zustellungsrecht grdl reformiert worden. Übergangsvorschriften sind nicht vorgesehen worden. Die Reform diente insb der Rechtsvereinfachung und einer rechtswegübergreifenden Vereinheitlichung; außerdem trägt sie den Möglichkeiten der Informationstechnologie Rechnung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 882b–882i ZPO

Rn 1 Diese Vorbemerkung skizziert die Gesetzgebungsentwicklung der §§ 882b–882i . Zum Normzweck s jew die Einzelkommentierungen. Mit G v 29.7.09 sind die §§ 882b–882h zur Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses eingeführt worden und am 1.1.13 iKg (mit Ausn der §§ 882g VIII und 882h II, III, diese galten bereits seit dem 1.8.09; BGBl I 09, 2258; vgl dazu BRDrs 304/08 bzw BTDrs...mehr

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AGS 06/2023, Die Erforderli... / II. Bewertung

Auch wenn die Ansicht wiederholt vom OLG Stuttgart vertreten wurde, macht es ihren Inhalt nicht besser. Zugegebenerweise steht das OLG Stuttgart nicht ganz alleine auf weiter Flur. Eine Prüfung der Frage, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei oder nicht, soll bereits nach Ansicht etwa des LG Berlin[6] nicht vorzunehmen sein. Für das Festsetzungsverfahren gelten näm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.01 (ZPO-Reformgesetz 2002), das im Wesentlichen am 1.1.02 in Kraft trat, änderte die Rechtslage nicht unerheblich. § 26 enthält die maßgeblichen Übergangsregelungen, die die Fortgeltung einzelner Vorschriften für bestimmte am 1.1.02 anhängige Verfahren anordnen. Im Übrigen gilt das neue Recht auch für damals schon laufen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweifel oder Uneinigkeit an der Bendigung der Vormundschaft.

Rn 2 Der Anwendungsbereich der Vorschrift dürfte gering sein. Zweifel an der Beendigung der Vormundschaft haben in der jüngeren Vergangenheit oftmals im Zusammenhang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern bestanden, da zum einen die Volljährigkeit nach dem gem Art 7 EGBGB maßgeblichen Heimatrecht einschließlich einer etwaigen Rück- oder Weiterverweisung ermittel...mehr

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ZErb 06/2023, Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren mit Erbscheinsverfahren

Ludwig Kroiß 2. Auflage 2023 416 Seiten, 79 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-123-0 Nach elf langen Jahren ist endlich die 2. Auflage der Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren mit Erbscheinsverfahren von Professor Ludwig Kroiß erschienen. Das Werk wurde vollständig aktualisiert, alle zurückliegenden Reformen und Gesetzesänderungen wie insbesondere die Europäische Erbre...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / III. Charakteristika der Familiensachen

Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen durch § 26 Nr. 9 EGZPO a.F. wird maßgeblich damit begründet, einer Überlastung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts entgegenzuwirken und eine Gleichbehandlung aller Familiensachen zu gewährleisten.[18] Beide Argumente werden indes nicht näher rechtstatsächlich oder rechtsystematisch untermauert. Gleichwoh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bedeutung des Musterentscheids.

Rn 2 Da der ZPO eine Sammelklage grds fremd ist und sie nur eine Verfolgung einzelner Ansprüche ermöglicht, bietet sie keine Lösung für die sog Streuschäden, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten betroffen sind, der den Einzelnen treffende Schaden aber regelmäßig nicht so hoch ist, dass sich für diesen die Rechtsverfolgung wirtschaftlich lohnt (Möllers/Weichert NJW 05, 27...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bezug von Abdrucken.

Rn 4 Abdrucke (Vollabdrucke und Teilabdrucke nach § 8 SchuVAbdrV) können ausschl an die in Abs 2 Nr 1–3 genannten Interessenten und nur zum laufenden Bezug erteilt werden, da ein zeitlich unterbrochener Bezug nicht sicherstellt, dass die Bezieher regelmäßig auch die Löschungsmitteilungen erhalten. Nur dann sind sie aber im Stande, ihrer Pflicht gem § 882g III 1 (§ 915d II aF...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 30 wurde durch das am 25.4.13 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (BGBl I 13, 831) neu in die ZPO eingegliedert. § 30 aF, der hierfür weichen musste, wurde in § 30a umbenannt. Dabei orientiert sich § 30 I am ›Vorbild‹ in § 440 HGB aF und § 30 II an den ›Vorbildern‹ in Art 17 f des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Reform hat die Einsichtsrechte wesentlich verbessert. Dennoch ist die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bislang nur für bestimmte Bezieher möglich (Abs 2 Nr 1–3). Der Grund liegt darin, dass sich nach Ansicht des Gesetzgebers die Kammern auf die Datenüberlassung eingestellt haben (BTDrs 16/10069, 41). Das Verfahren über die Erteilung von Abdrucken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die stets Teilfragen eines anderweitig angeknüpften (zB Art 3 ff ROM I bzw für vor dem 17.12.09 geschlossene Verträge ex Art 27 ff, sog Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses sind, schreibt Art 7 eine Sonderanknüpfung vor. Damit ist bisher gewährleistet, dass auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ein und derselben Person in ve...mehr

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FF 06/2023, Mehr Freiheit i... / I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder. Ehepaare solle künftig beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können. Sie sollen sich nicht mehr für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden müssen. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so ist vorgesehen, dass dieser Ehename (wie schon bisher) kraft Gesetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Förderung gütlicher Einigung der Vollstreckungsparteien ist eines der maßgeblichen Anliegen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung (s § 802a Rn 1; Becker-Eberhard FS Schilken, 603 ff; ders DGVZ 16, 163 ff). Sie ist als Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers nach § 802a II 1 Nr 1 ausgestaltet und findet sogar dann statt, wenn der Gläubiger sie im Vollstreckungsauf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweite Instanz.

Rn 1 Das LG ist nach Abs 1 zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte berufen. Die geplante Reform, alle Rechtsmittel bei den Oberlandesgerichten zu konzentrieren, ist nur rudimentär umgesetzt worden (Kissel/Mayer § 119 Rz 6). Berufung betrifft das in §§ 511 ff ZPO geregelte Rechtsmittel. Beschwerde umfasst die sofortige Beschwerde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift ordnet an, welche Form und zT auch welchen Inhalt die Gerichte bei der Abfassung und Verkündung von Beschlüssen und Verfügungen zu beachten haben. Sie dient daher der Rechtssicherheit (Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz 2). In § 329 I 1 wird zunächst bestimmt, dass Beschlüsse, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, zu verkünden sind. Nachfolgend ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Pauschalreiseverträge, VII.

Rn 34 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v 17.7.17 wurde mWv 1.7.18 ein neuer VII eingefügt. Die Reform diente ua der Umsetzung der vollharmonisierenden Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Gründe, auf welche die Rechtsbeschwerde gestützt werden kann. Sie wiederholt Regelungen aus dem Revisionsrecht oder nimmt auf diese Bezug. Abs 1 entspricht fast wörtlich § 545 I in der bis zum In-Kraft-Treten der FGG-Reform, also bis zum 1.9.09 noch geltenden Fassung. Mit der Rechtsbeschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass die angefochte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Erörterungstermin (Abs 1).

Rn 1 Die Soll-Vorschrift des Abs 1 ist auf die Ehegatten beschränkt; für andere Verfahrensbeteiligte, insb die Versorgungsträger, gilt die Kann-Vorschrift des § 32 I 1. Zweck der infolge der VA-Reform bedeutsamer gewordenen Erörterung ist die vAw zu betreibende Aufklärung des Sachverhalts (§ 26), die Wahrung rechtlichen Gehörs, insb angesichts der erweiterten Spielräume für ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vertragliche und vorvertragliche Schuldverhältnisse (Abs 1 Nr 2).

Rn 7 Mit der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch solche Klagen KapMuG-fähig sind, die sich auf ein vertragliches oder vorvertragliches (LG Frankfurt/M NZG 14, 507) Schuldverhältnis stützen, zB bei einem Anlageberatungsvertrag (dazu Wiewel VuR 13, 173) oder bei einer auf § 311 Abs 2 oder 3 BGB gestützten Prospekthaftung im weiteren Sinne. Derart...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1674a BGB – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.

Gesetzestext 1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nr 3.

Rn 13 Die Ausnahme der Nr 3 bezog sich bislang auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahme an bestehenden Gebäuden; sie geht zurück auf Art 3 III lit f VRRL. Grund ist, dass die Bestimmungen der VRRL sich für diese Verträge nicht eignen (ErwGr 26 VRRL; näher Glöckner BauR 14, 411). Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen wird in BTDrs 17/12637, 4...mehr