Rn 2

Nur die Verletzung von Bundesrecht oder von solchem Landesrecht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt, kann der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Der Begriff ›Oberlandesgericht‹ ist – wie in § 545 I – wörtlich zu verstehen (vgl BTDrs 14/4722, 118). Die verletzte Rechtsvorschrift muss in mehr als einem OLG-Bezirk gelten. Es reicht nicht aus, dass mehr als ein Berufungsgericht mit ihr befasst sein könnte, dass sie also in mehr als einem Landgerichtsbezirk gilt (BGH NJW-RR 09, 311, 312 [BGH 21.11.2008 - V ZR 35/08] Rz 7 ff zu § 545 I). Dass Landesrecht nur eingeschränkt überprüfbar ist, erklärt sich aus der Funktion der Rechtsbeschwerde, die ausdrücklich zur Vereinheitlichung der Rspr der Oberlandesgerichte eingeführt worden ist (BTDrs 14/4722, 69). Ein Bedürfnis nach einheitlicher Rspr besteht bei Vorschriften, deren Geltungsbereich den Bezirk eines OLG nicht überschreitet, normalerweise in geringerem Maße als bei den in der gesamten Bundesrepublik oder in größeren Teilen von ihr geltenden Normen. Eine Ausweitung der Revisibilität von Landesrecht war mit der ZPO-Reform nicht beabsichtigt. Hierzu hat sich der Gesetzgeber erst iRd am 1.9.09 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschlossen (Art 29 Nr 14a FGG-RG; dazu BTDrs 16/9733, 229, 301f). Eine entsprechende Änderung auch des § 576 I scheint nicht vorgesehen zu sein (s.u. Rn 4).

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