Rn 34

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v 17.7.17 wurde mWv 1.7.18 ein neuer VII eingefügt. Die Reform diente ua der Umsetzung der vollharmonisierenden Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.15, S 1). Nach VII 1 gilt für Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c für alle Reisenden zunächst das in § 312a III–VI geregelte Regime bezüglich der Modalitäten des vereinbarten Entgelts (§ 312a Rn 5 ff). Anders als zuvor ist § 312a I nicht mehr anwendbar; dies geht auf Art 27 II Pauschalreiserichtline zurück. Daneben greifen die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr in den §§ 312i, 312j und § 312m mit Ausnahme des § 312j I. Auf die Verbrauchereigenschaft des Reisenden oder eine bestimmte Vertriebsform kommt es insoweit nicht an, so dass auch Geschäftsreisende vom Schutzregime erfasst werden, sofern kein Ausnahmetatbestand des § 651a V vorliegt.

 

Rn 35

Für außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossene Pauschalreiseverträge iSd § 651a erklärt VII 2 zusätzlich § 312g I für anwendbar. Das damit gegebene Widerrufsrecht ist – ähnlich wie nach II Nr 4 lit b aF – nur dann ausgeschlossen, wenn die dem Vertragsschluss vorausgehenden mündlichen Verhandlungen auf Initiative des Verbrauchers geführt wurden. Zwar sieht die Pauschalreiserichtlinie kein solches Widerrufsrecht vor, sie enthält allerdings in Art 12 V eine entsprechende Öffnungsklausel. Das bisher bestehende Verbraucherschutzniveau wird damit aufrechterhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge