Rn 1

Die Vorschrift regelt die Gründe, auf welche die Rechtsbeschwerde gestützt werden kann. Sie wiederholt Regelungen aus dem Revisionsrecht oder nimmt auf diese Bezug. Abs 1 entspricht fast wörtlich § 545 I in der bis zum In-Kraft-Treten der FGG-Reform, also bis zum 1.9.09 noch geltenden Fassung. Mit der Rechtsbeschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruht (BTDrs 14/4722, 118). Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder richtig angewendet worden ist (Abs 3 iVm § 546). Ebenso wie die Revision dient die Rechtsbeschwerde also der Rechtskontrolle. Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung an die Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden. Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweise ist damit ausgeschlossen (BTDrs 14/4722, 118). Die Rechtsbeschwerde kann nur auf Rechtsfehler der Entscheidung des Beschwerdegerichts gestützt werden, nicht auf Fehler der Ausgangsentscheidung (BGH NJW-RR 11, 1000 [BGH 17.02.2011 - V ZB 205/10] Rz 6).

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