Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Rn 3 Streitentscheidende Anspruchsnorm einer unter § 30a fallenden Klage bzw eines sonstigen unter § 30a fallenden Antrages (zB auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) muss eine solche sein, die einen ›Anspruch aus Bergung‹ beinhaltet, die also im materiellen Bergungsrecht wurzelt, gleich ob es sich um einen Anspruch aus Bergungsvertrag (vgl § 585 BGB) oder um einen gesetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausgestaltung (Abs 3).

Rn 3 Zwecks Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts sieht Abs 1 S 2 ein für jedermann unter den Voraussetzungen des § 882f einsehbares Internetportal vor, in dem zeitnah die Daten der einzelnen Schuldnerverzeichnisse der Länder aufgenommen werden. Das Portal ist seit dem 1.1.13 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar. Auf der Grundlage des Abs 1 S 3 haben die Lände...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Das bis 2012 geltende KapMuG erlaubte einen Vergleich im Musterverfahren nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter, was in der Praxis kaum durchführbar war. Nach Vorschlägen in der Literatur (zB Hess/Michailidou ZIP 04, 1381, 1283; Bergmeister 329; Halfmeier/Rott/Feess 97 ff) sowie in gewisser Anlehnung an das niederländische Vorbild (Wet collectieve afwikkeling massasc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Struktur von Kollisionsnormen.

Rn 31 Die Kollisionsnormen des Besonderen Teils des IPR (insb Art 7–46 EGBGB, Rom I-III, EuUnthVO iVm HUP, EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO), die auch als ›Verweisungsnormen‹ bezeichnet werden, weisen eine besondere Struktur auf, die idealtypisch verwirklicht ist bei den sog allseitigen Kollisionsnormen: Jede Kollisionsnorm (zB Art 13, 40) ordnet einer abstrakt beschriebenen Klasse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm ordnet die zentralisierte Verwaltung des zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses (§§ 802c, 802f VI) an. Geregelt wird auch die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis sowie die Löschung von Eintragungen. Hintergrund der Regelung ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (s § 802a Rn 1). Die Absätze 3 und 4 sind dabei schon seit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 §§ 2333–2335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnahmsweise einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Neuregelung.

Rn 1 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 hat Art 24 geändert. Die Vorschrift folgt nunmehr dem Aufenthaltsprinzip (Abs 1) sowie der Maßgeblichkeit der lex fori; inländische Maßnahmen unterliegen grds inländischem Recht (Abs 2), die inländische Ausübung von Fürsorgeverhältnissen erfolgt nach deutschem Recht (Abs 3). Übergangs- und Überleitungsvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 240a BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 241 regelt den dritten Fall der Unterbrechung. Neben dem Tod einer Partei oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt auch der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses, der Tod des gesetzlichen Vertreters oder die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis, ohne dass die Partei prozessfähig wird, zu einer Unterbrechung. Dadurch soll den Parteien Gelegenheit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 Die Vorschrift wurde zusammen mit § 356e aF eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Frage der Wertersatz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) v 16.8.05 (BGBl I, 2437). Das KapMuG ist zum 1.11.12 durch Art 9 des Gesetzes zur Reform des KapMuG (BGBl I, 2182) novelliert und durch das Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.10.20 bis zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 §§ 474, 475 und 476 wurden zunächst erheblich überarbeitet durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (s § 439 Rn 1). Sie sind danach so systematisiert, dass § 474 den Verbrauchtsgüterkauf definiert und die Reichweite seiner Sonderregeln normiert, § 475 die Sonderregeln des materiellen Verbraucherschutzrechts enthält und § 476 festlegt, welche Normen des allgemei...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Christian Orth, Rechnungsle... / Schrifttum

Baetge/Heumann, Wertorientierte Berichterstattung: Anforderungen des Kapitalmarkts und Umsetzung in der Konzernlageberichterstattung, DB 2006, S. 345–350; Böcking/Dutzi/Gros, in: Baetge/­Thiele/Kirsch, Bilanzrecht, Kommentar, § 289 HGB, Bonn/Berlin, 83. Erg.Lfg. 2018; Deutsches Global Compact Netzwerk (Hrsg.), Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, 2. Aufl. 2014; EY,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 12 Die §§ 21–53 gelten für alle rechtsfähigen und zT auch für nichtrechtsfähige Vereine (s § 54 Rn 8–11, dort auch zur Reform). Da der Verein die Grundform der privatrechtlichen Körperschaften ist, sind die vereinsrechtlichen Vorschriften zur Füllung etwaiger Lücken bei folgenden Vereinigungsformen anzuwenden: AG, eG, GmbH, KGaA, VVaG. Das gilt insbes für §§ 29, 30, 31 u ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 48 VersAusglG – Allgemeine Übergangsvorschrift.

Gesetzestext (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, diemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG Vorbemerkung vor §§ 168–168g FamFG

Rn 1 Die §§ 168, 168a FamFG wurden durch das am 1.1.23 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.22, BGBl I 882) durch die §§ 168–168g nF ersetzt. Eine bislang in § 168 enthaltene Regelung zur Festsetzung von Zahlungen iRd Vormundschaft ist nun in § 168d enthalten, die Vorschrift des § 168a findet sich nun inhaltsgleich in § 168g. R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 1 Aufgrund der Einführung und Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontos ist § 835 mehrfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (v 7.7.09, BGBl I, 1707) ist in § 835 III aF eine vierwöchige Leistungssperre bei Zustellung eines Überweisungsbeschlusses eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichteheli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / cc) Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 222 [Autor/Stand] Zu den insoweit durch das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] geschaffenen mehr oder minder komplexen Neuregelungen in § 13b ErbStG wird auf die Kommentierung zu § 13b ErbStG verwiesen.[3] Rz. 223– 226 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Berufungsinstanz.

Rn 5 Für das bis zur ZPO-Reform 2002 geltende Recht war eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nach der stRspr zwar auch in der Berufungsinstanz zulässig, aber nur unter den Voraussetzungen für eine Klageänderung gem § 263 (BGHZ 29, 337, 339 f; NJW 03, 2231, 2233). Die umstrittene Frage, ob dies auch für das neue Recht gilt (dazu 3. Aufl Rz 5), hat der BGH bejaht (BGHZ 189, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1436 BGB – Verwaltung durch einen Betreuer.

Gesetzestext 1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist. Rn 1 § 1436 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Modernisierung des Schuldrechts.

Rn 7 Zur Reform des Schuldrechts mWz 1.1.02 s 7. Aufl Rz 12–15. Rn 7a Zur VerbrGKRL mit Wirkung bis 31.12.21 s 16. Aufl Rn 7. Rn 7b Modernisierung des allg Kaufrechts und des Verbrauchsgüterkaufs mWz 1.1.22 durch Umsetzung der RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL: ABl EU 136/1) sowi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. GV als Vollstreckungsorgan.

Rn 2 Seiner rechtlichen Stellung nach ist der GV Beamter iSv § 1 GVO oder in den neuen Bundesländern Angestellter des öffentlichen Dienstes (Schuschke/Walker/Walker Vor § 753–763 Rz 2). Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit sind §§ 154 f GVG, die bundeseinheitlichen GVordnungen (GVO) der Länder sowie die Geschäftsanweisung für GV (GVGA). Zwar bindet sie den GV als Beamten dienst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm soll den Gläubiger und den Gerichtsvollzieher mit hinreichenden Informationen für die Entscheidung über das (weitere) Vorgehen in der Vollstreckung versorgen. Sie setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus. Der Schuldner ist allein wegen seiner ausbleibenden Leistung zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet (BTDrs 16/10069, 25). Verweigert der Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

Rn 1 Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehmigung nach § 1850 bedarf die Verfügung über ein Grundstück, das im Eigentum einer Personenhandelsgesellschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 Nach der schriftlichen Einleitung und Vorbereitung des Berufungsverfahrens in den §§ 511–524 regeln die §§ 525 ff den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens. Dies geschieht zT mit einer Verweisung auf das erstinstanzliche Verfahren in den §§ 253–494a, zT mit besonderen, hiervon abweichenden Vorschriften in den §§ 525–541. Die tw Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 Die Vorschrift wurde zusammen mit § 357e eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie enthält ergänzende Regelungen zum ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.09 (BGBl I, 2258) eingefügt. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, wenn Geldforderungen und andere Vermögensrechte auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids gepfändet werden sollen. Stellt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag ele...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Beusch, Die Besteuerung der Konzerne als wirtsch Einheit in internationaler Sicht, FS Flume, 1978, Bd 2, 21; Weber, Die konsolidierte Besteuerung von Konzernen in den USA, Vorbild für ein dt Konzern-StR? DStZA 1979, 146; Kessler, Internationale Organschaft in Dänemark, IStR 1993, 303; Grotherr, Konzernbesteuerung in Dänemark, IWB (11/1995) F 5 Gr 2, Dänemark, 113; Grotherr, Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Art 10 ist unverändert aus dem EVÜ (Art 8 EVÜ; ex Art 31 EGBGB ) übernommen worden. Die Vorschrift hat sich in der Praxis bewährt (Mankowski IHR 08, 133, 149). Er regelt das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen des Schuldvertrages und seiner Bestimmungen und enthält ein bereits seit der Reform des deutschen Internationalen Schuldvertragsrechts durch Inkorpor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Selchert, Wirtsch Begr der Zuführung zu freien Rücklagen in der OG – Zu § 7a Abs 1 Ziff 5 KStG, DB 1977, 27; Bacher/Braun, Zeitpunkt der stlichen Wirksamkeit eines GAV, BB 1978, 1177; Hönle, Der außeraktienrechtliche GAV in gesellschaftsrechtlicher und kstlicher Sicht – Die Nichtigkeit des § 17 Nr 2 KStG 1977 und des Abschn 64 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 KStR 1977, DB 1979, 485; Timm,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Bewilligungsverfahren.

Rn 8 Allen in Abs 2 genannten Berechtigten muss der Bezug ausdrücklich bewilligt werden. Das Bewilligungsverfahren ist seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung geregelt. Zuständig ist der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h I (§ 2 SchuVAbdrV). Die Bewilligung ist nur ggü d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und systematische Einordnung.

Rn 1 § 888 regelt die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Vornahme unvertretbarer, ausschl vom Schuldnerwillen abhängiger Handlungen mittels Beugezwang. Zwangsgeld/Zwangshaft sind hier eine Beugemaßnahme und nicht wie in § 890 repressive Sanktion für einen erfolgten Verstoß (Frankf GRUR-RR 15, 408 Rz 14; Karlsr 17.1.20 – 12 U 27/19 Rz 29; München 10.11.22...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Auskunftsbefugnis der Listenbezieher (Abs 5 S 4).

Rn 14 Abs 5 S 4 erlaubt Listenempfängern, daraus Einzelauskünfte zu erteilen. So ist zB ein RA – als Kammermitglied – berechtigt, einen Mandanten, der eine Klage auf Geldzahlung erheben will, auf die Eintragung des Gegners im Schuldnerverzeichnis hinzuweisen (BTDrs 12/193, 12). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Listenbezieher kraft Gesetzes oder Vertrags die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I S 2258) neu gefasst worden und zum 1.1.13 in Kraft getreten. Inhaltlich fasst sie §§ 754, 755 aF nunmehr in Abs 1 und 2 zusammen. In Abs 1 nimmt die Regelung das Verhältnis von Gläubiger und GV außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens in den Blick. Nach § 754 obliegt dem GV im Rahmen seiner Amtsbefu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirkungen der Zahlungsvereinbarung und Vollstreckungsaufschub (Abs 2 S 2).

Rn 5 Da die Zahlungsvereinbarung keine materiell-rechtliche Wirkung (o Rn 1) auf Fälligkeit und Verzug hat und den weiteren Zinslauf nicht unterbricht, laufen die Zinsen auch nach einer solchen Vereinbarung grds weiter (S/W/K/T/Vuia § 802b Rz 5; BTDrs 16/13432, 42 f; Mroß DGVZ 12, 169). Hauptwirkung des Zahlungsplans ist der Aufschub der Vollstreckung. Solange der Aufschub g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Entscheidung durch den Einzelrichter.

Rn 44 Die Klageschrift soll eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Im Hinblick auf die durch die ZPO-Reform eingeführten Änderungen ist diese Regelung überflüssig, weil gem § 348 I 1 idR der Einzelrichter (originärer Einzelrichter) entscheidet. Im Übrigen haben die Parteien keinerlei Einfluss darauf, ob de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Durchführung und Kostenerstattung.

Rn 4 Das Recht des Patienten erstreckt sich auf die Möglichkeit, Einsicht in das Original der Patientenakte zu nehmen. Die Einsichtnahme unter Vorlegung der Patientenakte hat grds an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Patientenakte befindet (vgl § 811 I 1); die Vorlegung an einem anderen Ort bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines wichtigen Grundes (§ 811 I 2; § 811 Rn 1). Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Evaluation des FamFG.

Rn 9 Die Evaluation des FamFG hat keinen wesentlichen Änderungsbedarf aufgedeckt und die Konzeption des Gesetzes weitgehend bestätigt. Das überrascht nicht, weil die Evaluation methodisch fragwürdig war und die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffenden Bücher 1–8 bei der Befragung unterrepräsentiert waren (Holzer NotBZ 18, 365; ders. NotBZ 18, 409, 417). Die Evaluation de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Intertemporales.

Rn 27 Bei Altfällen ist zusätzlich eine intertemporale Prüfung erforderlich. Denn bis zur Erreichung der heutigen Fassung des EGBGB durch die grundlegende IPR-Reform von 1986 (BGBl I 1142) und deren Vervollständigungen von 1997 (BGBl I 2942) und 1999 (BGBl I 1026) war die gesetzliche Regelung des deutschen internationalen Privatrechts äußerst lückenhaft und selbst grundlegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.12 ist die Vorschrift durch Art 7 dieses Gesetzes geändert worden. Der bisherige Abs 2 geht mit seinem wesentlichen Inhalt in die neue Fassung von § 850l iVm § 906 über. Rn 2 Im Gesamtsystem des Kontopfändungssc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Digitale Produkte, I 1 und II.

Rn 4 Den Gegenstand des Verbrauchervertrags muss nach I 1 die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer bilden. Das DIUG hat die in Art 3 I, II DIRL vorgegebenen Begriffe ›digitale Inhalte‹ und ›digitale Dienstleistungen‹ zur Vereinfachung unter dem Oberbegriff ›digitale Produkte‹ zusammengefasst (BTDrs 19/27653, 37). Die in II enthaltenen Legaldefinitionen für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Bei Bergungsmaßnahmen, die nicht dem Binnenschifffahrtsrecht unterliegen, muss der Berger (§ 574 I HGB) grds auf Grund der Internationalität des Seeverkehrs damit rechnen, dass bzgl einer ggf später zu verklagenden Person (zB Schiffseigentümer etc) kein inländischer Gerichtsstand eröffnet ist. Für diesen Fall müsste der Berger vor einem ausländischen Gericht klagen, bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung des Verbrauchers.

Rn 8 Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweist § 312e auf Art 246 § 1 I 1 Nr 7 EGBGB (zur Reform s Rn 1). Danach hat der Unternehmer den Verbraucher insb über den Gesamtpreis von Waren oder Dienstleistungen (einschließlich aller Steuern und Abgaben) zu informieren sowie die Art der Preisberechnung in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Besc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsmittel bei Zurückweisung der Berichtigung.

Rn 15 Gegen Beschlüsse, die den Antrag auf Berichtigung zurückweisen, ist kein Rechtsmittel statthaft, Abs 3 1. Alt. Das gilt mit dem BGH nach der ZPO-Reform (BGH NJW-RR 04, 1654, 1655) jetzt auch bei ›greifbarer Gesetzeswidrigkeit‹ (Kobl FamRZ 91, 100, 101) oder einer Verkennung des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit (so noch LAG München MDR 85, 170 [LAG München 10.02.19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mWv 1.7.22 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) eingefügt. Sie erfasst nicht nur Neuverträge, sondern auch alle zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossenen Verträge (Art 229 § 60 S 3 EGBGB). Die bisherigen §§ 312k und 312l werden zu §§ 312l und 312m. Die Reform erleichtert die Kündigung von im elektronischen Geschäft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Geregelt wird die Geltungsdauer einer erteilten Vermögensauskunft. Die Sperrfrist wurde im Verhältnis zum früheren § 903 aF von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies ist vor allem den schnelleren Veränderungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben geschuldet, sowie der Tatsache, dass Nachbesserungsanträge von Gläubigern sehr häufig sind (vgl Seip DGVZ 06, 1, 3; Goebel, D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbundener Vertrag.

Rn 3 Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Reform nicht unter §§ 358...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 2. Kritische Reaktionen auf die Regelungen des ErbStRG 2009 v. 24.12.2008

a) Vorbemerkungen Rz. 146 [Autor/Stand] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen im Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] waren in der Literatur bereits frühzeitig Bedenken erhoben worden.[3] Bisweilen wurde sogar die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage gestellt.[4] b) BFH-Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 Rz. ...mehr