Rn 1

Der Unterabschn 3 enthält besondere Verfahrensvorschriften betreffend das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger. Um die unterhaltsrechtliche Position minderjähriger Kinder zu stärken, wurde erstmalig gem Art 3 Nr 9 KindUG (v 6.4.98, BGBl I, 666) mWz 1.7.98 mit dem vereinfachten Verfahren ein neues verfahrensrechtliches Instrument zur Festsetzung des Unterhalts geschaffen. Die Vorschriften der §§ 249260 entsprechen den §§ 645 ff ZPO aF. Sie wurden zuletzt durch Art 2 iVm Art 10 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der ZPO und kostenrechtlichen Vorschriften v 20.11.15 (BGBl I, 2018) mWz 1.1.17 geändert. Kernstück der Reform ist der Wegfall des Formularzwangs für den Antragsgegner; geändert wurden die §§ 251–256 (zur Reform vgl zB Borth FamRZ 17, 274; Bömelburg FamRB 16, 27). Gem § 493 II sind auf vereinfachte Verfahren, die bis zum 31.12.16 beantragt wurden, die §§ 249260 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

 

Rn 2

Das vereinfachte Verfahren ist ein nur summarisches Verfahren, das in hierfür geeigneten Fällen eine schnelle Titulierung und vollstreckungsfähigen Festsetzung von Unterhalt zur Existenzsicherung minderjähriger Kinder anstelle eines langwierigen mehrstufigen Verfahrens bezweckt. In der Praxis wird das vereinfachte Verfahren insb von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbehörden iRd Beistandschaft für das Kind oder im Wege des Unterhaltsregresses genutzt (BTDrs 18/5918, 2).

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