Rn 17
Art 17 I über die Scheidungsfolgen in der am 29.1.13 geltenden Fassung war anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 28.1.13 eingeleitet wurde (Art 229 § 28; dazu MüKo/Winkler von Mohrenfels Art 229 Rz 1. Inzwischen ist freilich eine weitere Reform erfolgt, s Rn 1.
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