Rn 1

Die Förderung gütlicher Einigung der Vollstreckungsparteien ist eines der maßgeblichen Anliegen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung (s § 802a Rn 1; Becker-Eberhard FS Schilken, 603 ff; ders DGVZ 16, 163 ff). Sie ist als Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers nach § 802a II 1 Nr 1 ausgestaltet und findet sogar dann statt, wenn der Gläubiger sie im Vollstreckungsauftrag nicht extra bezeichnet (s § 802a II 2). Die Norm regelt einvernehmliche Leistungsregulierungen (Aufschub der Vollstreckung bei Zahlungsvereinbarung) der Vollstreckungsparteien und die entsprechenden Befugnisse des Gerichtsvollziehers. Bei den nach der Norm möglichen Vereinbarungen handelt es sich um Prozessverträge, nicht um materiell-rechtliche Stundungsvereinbarungen (BTDrs 16/13432, 42 f; BGH NJW 16, 876, 878 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14] Rz 28; S/W/K/T/Vuia § 802b Rz 5; Mroß DGVZ 12, 169; anders wohl noch BTDrs 16/10069, 24). Im Ablauf der Vollstreckung steht der Versuch gütlicher Einigung in der Regel am Anfang und erfolgt auch ohne gesonderten Antrag des Gläubigers. Ein Antrag ist nur notwendig, wenn der Gläubiger lediglich den Einigungsversuch will (§ 802a Rn 13). Die Zahlungsvereinbarung führt zunächst zum Aufschub der Vollstreckung, bei Erfüllung zur Erledigung des Vollstreckungsverfahrens (zum Ablauf s ansonsten § 802a Rn 3). Die Zahlungsvereinbarung steht dabei unter dem Vorbehalt, dass der Gläubiger ihr nicht widerspricht. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen direkte materiell-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers den Zahlungsvereinbarungen iSd § 802b II insoweit gleichgestellt, als beide die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 verhindern (BGH NJW 16, 876, 878 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14]). Die Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs nach Abs 2 S 2 kommt allerdings nicht in Betracht. Hier gilt lediglich die allgemeine in § 775 Nr. 4 vorgesehene vollstreckungsrechtliche Wirkung, was freilich dazu führt, dass eine Vollstreckung nicht begonnen bzw. eingestellt oder beschränkt werden muss.

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