Rn 13

Die Ausnahme der Nr 3 bezog sich bislang auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahme an bestehenden Gebäuden; sie geht zurück auf Art 3 III lit f VRRL. Grund ist, dass die Bestimmungen der VRRL sich für diese Verträge nicht eignen (ErwGr 26 VRRL; näher Glöckner BauR 14, 411). Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen wird in BTDrs 17/12637, 46 konkretisiert: Erfasst sind nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, zB Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Verträge über die Errichtung von Anbauten, zB einer Garage oder eines Wintergartens, sollen damit nicht erfasst sein. Nicht ausreichend soll auch sein, wenn allein das Dach eines Hauses gedeckt wird. Ein zwischen einem Architekten und einem Verbraucher geschlossener Vertrag, nach dem Ersterer dem Letzteren nur die Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses und in diesem Zusammenhang die Herstellung von Plänen schuldet, fällt wiederum nicht unter die eng auszulegende Bereichsausnahme der Nr 3 (EuGH 14.5.20, C-208/19 – NK/MS, ECLI:EU:C:2020:382 Rz 39 ff). Ein Planervertrag eines Architekten stellt keinen Vertrag iSd Nr 3 aF dar (Stuttg NJW 18, 3394, Köln BauR 18, 142). Die Norm wurde neugefasst durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I, 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Nr 3 enthält nunmehr eine Bereichsausnahme für Verbraucherbauverträge iSd § 650i I. Eine inhaltliche Änderung wurde durch die Neufassung nicht beabsichtigt.

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