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Die Vorschrift ordnet an, welche Form und zT auch welchen Inhalt die Gerichte bei der Abfassung und Verkündung von Beschlüssen und Verfügungen zu beachten haben. Sie dient daher der Rechtssicherheit (Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz 2). In § 329 I 1 wird zunächst bestimmt, dass Beschlüsse, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, zu verkünden sind. Nachfolgend ist aufgelistet, welche der Urteilsvorschriften, die die Verkündung und die Zustellung betreffen, auch auf Beschlüsse und Verfügungen Anwendung finden. Die Aufzählung der in § 329 I 2 genannten Regelungen ist jedoch nicht abschließend und damit wenig hilfreich. Auch andere, nicht genannte Vorschriften sind auf Verfügungen und Beschlüsse entsprechend anwendbar. Dies muss sich allerdings aus der konkret in Frage kommenden Norm ergeben. Nach § 329 II sind nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen formlos durch das Gericht mitzuteilen. Lediglich Entscheidungen, die Termine bestimmen oder Fristen in Lauf setzen, bedürfen der Zustellung. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine sog echte Frist handelt. (BGH NJW 77, 717 [BGH 01.12.1976 - IV ZB 43/76]). Fristen für eine mögliche Ergänzung eines unanfechtbaren Beschlusses, einer Wiedereinsetzung oder einer Anhörungsrüge sind zwar echte Fristen iSd § 329 II 2, sie werden jedoch durch die Entscheidung nicht – wie richterliche Fristen oder Rechtsmittelfristen – in Lauf gesetzt. Diese Fristen beginnen daher mit der formlosen Mitteilung des Beschl (BGH NJW-RR 19, 509 [BGH 18.12.2018 - II ZB 21/16] Rz 17). Eine Pflicht zur Zustellung kann sich aber aus speziellen Vorschriften ergeben (zB: § 922 Abs 2, § 994 Abs 2). Das Zustellungserfordernis gilt gem § 329 III entsprechend für Vollstreckungstitel oder Entscheidungen, die mit der Erinnerung nach § 573 oder der sofortigen Beschwerde angreifbar sind. Eine nach § 329 III erforderliche Zustellung muss unabhängig davon erfolgen, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschl handelt (BGH NJW-RR 09, 1427, 1428 [BGH 19.02.2009 - V ZB 54/08] mwN). Seit der Reform des Beschwerderechts durch da ZPO-RG 1998 hat § 329 III nur noch eingeschränkte Bedeutung, da sich für die mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Entscheidungen das Erfordernis einer amtswegigen Zustellung bereits aus §§ 567, 569 I ergibt (Zö/Feskorn § 329 Rz 31).

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