Rn 1

Mit dem ProdHaftG wird die EG-Richtlinie zur Produkthaftung (RL 85/374/EWG, ABl 85, L 210/29, geändert durch RL 1999/34/EG, ABl 99, L 141/20) in deutsches Recht umgesetzt. Die zunächst auf Art 100 EWGV aF (Art 115 AEUV), später ergänzend auf Art 95 EG aF (Art 114 AEUV) gestützte RL statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und anderer Verantwortlicher für mangelhafte Produkte. Als Reaktion auf die BSE-Problematik wurden 1999 auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse vollständig einbezogen. Weitere Reformen wurden nach den Reaktionen auf ein 1999 von der Kommission vorgelegtes Grünbuch (KOM [99] 396 endg) sowie weiteren Studien zu Einzelfragen zunächst verschoben (KOM [00] 893 endg; KOM [06] 496 endg; KOM [11] 547 endg; KOM [18] 246 endg). Die Entwicklung ist gem Art 21 der RL von der Kommission weiter zu beobachten, alle fünf Jahre ist darüber zu berichten. 2018 führte die Kommission eine groß angelegte Konsultation mit Blick auf die neuen digitalen Technologien durch und wollte daraus einen umfassenden Leitfaden für die zeitgemäße Anwendung der RL erstellen (KOM [18] 246 endg 2); auch Weiterentwicklungen in Bezug auf Künstliche Intelligenz wurden diskutiert (s insb KOM [20] 64 endg 14 ff). Jetzt liegt ein Vorschlag für eine umfassende Reform der Produkthaftungsrichtlinie vor (COM [22] 495 final), der auch in großem Umfang den aktuellen technischen Entwicklungen Rechnung trägt. Wenn er in der vorliegenden Form verabschiedet wird, muss das ProdHaftG grundlegend reformiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge