Rn 4

Abdrucke (Vollabdrucke und Teilabdrucke nach § 8 SchuVAbdrV) können ausschl an die in Abs 2 Nr 1–3 genannten Interessenten und nur zum laufenden Bezug erteilt werden, da ein zeitlich unterbrochener Bezug nicht sicherstellt, dass die Bezieher regelmäßig auch die Löschungsmitteilungen erhalten. Nur dann sind sie aber im Stande, ihrer Pflicht gem § 882g III 1 (§ 915d II aF) nachzukommen und zutr Auskünfte zu geben. Wurde die vorzeitige Löschung einer Eintragung nach § 882e III verfügt, darf ein Abdruck selbst dann nicht erteilt werden, wenn er mit einer Mitteilung über die Löschung versehen ist (zur alten Rechtslage AG Nordenham DGVZ 93, 63). Einzelheiten hinsichtlich des Verfahrens waren vor der Reform in den §§ 2 ff SchuVVO aF geregelt. Das BMJ hatte sodann – beruhend auf § 882g VIII – die VO über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis erlassen, welche am 1.1.13 iKg ist und zuletzt durch das EuKoPfVODG vom November 2016 geändert wurde. Über den Antrag nach § 882g I entscheidet der Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, § 2 SchuVAbdrV. Eine vorgelagerte Entscheidung nur über die Bezugsberechtigung – ohne dass der Antragsteller tatsächlich Abdrucke beziehen möchte – ist nicht möglich (BGH DGVZ 15, 81). Durch das EuKoPfVODG 2016 wurde § 882g I 3 eingefügt, der den neu geführten Ausschlusstatbestand des § 882f II (s dort) folgerichtig auf die Erteilung von Abdrucken erstreckt (näher BTDrs 18/7560, 41).

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