(1) 1Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. 2Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. 3Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.

 

(2) 1An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. 2Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.

 

(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.

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