Rn 1

Die Soll-Vorschrift des Abs 1 ist auf die Ehegatten beschränkt; für andere Verfahrensbeteiligte, insb die Versorgungsträger, gilt die Kann-Vorschrift des § 32 I 1. Zweck der infolge der VA-Reform bedeutsamer gewordenen Erörterung ist die vAw zu betreibende Aufklärung des Sachverhalts (§ 26), die Wahrung rechtlichen Gehörs, insb angesichts der erweiterten Spielräume für Ermessensentscheidungen des Gerichts (zB §§ 18 III, 27 VersAusglG), sowie das Hinwirken auf zweckmäßige Vereinbarungen der Ehegatten (BTDrs 16/10144, 94).

 

Rn 2

Nur ausnw darf bei Vorliegen triftiger Gründe von einem Erörterungstermin abgesehen werden. Dies gilt grds auch im Beschwerdeverfahren. Hat erstinstanzlich eine Erörterung stattgefunden, kann das Beschwerdegericht jedoch gem § 68 III 2 von einer erneuten Vornahme absehen, wenn hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hat das FamG hingegen keine Erörterung durchgeführt, ist das Beschwerdegericht grds gehalten, diese nachzuholen. Nur wenn durch das Unterbleiben der Erörterung im Einzelfall zugleich gegen § 26 oder Art 103 I GG verstoßen wurde und daher ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl BGH Beschl v 15.12.82 – IVb ZB 544/80 – NJW 83, 824, 825), kann das Beschwerdegericht die Sache unter den Voraussetzungen des § 69 I 3 an das FamG zurückverweisen.

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