Rn 7

Mit der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch solche Klagen KapMuG-fähig sind, die sich auf ein vertragliches oder vorvertragliches (LG Frankfurt/M NZG 14, 507) Schuldverhältnis stützen, zB bei einem Anlageberatungsvertrag (dazu Wiewel VuR 13, 173) oder bei einer auf § 311 Abs 2 oder 3 BGB gestützten Prospekthaftung im weiteren Sinne. Derartige Ansprüche sind aber nur KapMuG-fähig, wenn der behauptete Beratungs- oder Aufklärungsfehler sich auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation bezieht und diese auch als Mittel der schriftlichen Aufklärung dem Anleger übergeben wurde (BGH NJW 19, 3444, 3445), nicht dagegen bei sonstigen behaupteten Aufklärungsfehlern (BGH ZIP 19, 25 Rz 73). Materiell-rechtlich ist jedoch der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung zu beachten (BGHZ 228, 237; BGH NZG 22, 1113; vgl im Kontext des KapMuG BGH NZG 22, 1149; Waßmuth/Asmus/Rummel BKR 22, 543). Ist der notwendige Bezug zu öffentlichen Kapitalmarktinformationen jedoch gegeben, so kommt es für die Anwendung des KapMuG nicht auf die von den Klägern genannten Anspruchsgrundlagen an (LG Frankfurt/M NZG 14, 507). Insbesondere können auch Klagen gegen Emittenten von Wertpapieren und gegen die Vermittler dieser Papiere in einem Musterverfahren zusammengefasst werden (BTDrs 17/8799, 16). Zu den Voraussetzungen der Verfahrensaussetzung in derartigen Fällen s § 8 KapMuG Rn 2 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge