Rn 1

§ 30 wurde durch das am 25.4.13 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (BGBl I 13, 831) neu in die ZPO eingegliedert. § 30 aF, der hierfür weichen musste, wurde in § 30a umbenannt. Dabei orientiert sich § 30 I am ›Vorbild‹ in § 440 HGB aF und § 30 II an den ›Vorbildern‹ in Art 17 f des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See sowie in den Art 14 f der Anl zu § 664 HGB aF, wobei die bisherigen HGB – Normen in modifizierter Form in die ZPO überführt werden (BTDrs 17/10309, S 142). Hierdurch soll in Anknüpfung an die Vorschrift des § 30 aF (= § 30a nF), die bereits eine Zuständigkeitsnorm mit Bezug zum Seehandelsrecht enthielt, eine ›Bündelung‹ bestehender Vorschriften über den Gerichtsstand bei Beförderungen unter besonderer Berücksichtigung der Beförderungen über See erfolgen (BTDrs 17/10309, S 141f). Wie sich aus Systematik und Gesetzeswortlaut (vgl das Wörtchen ›auch‹ in § 30 I, II) ergibt, enthält § 30 besondere Gerichtsstände, die dem Kl in ihrem Anwendungsbereich ein Wahlrecht gem § 35 eröffnen.

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